Auslanb
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nicht ihre Leistungen, zu gewähren. Sie tritt für den
Versicherungsfall an Stelle der eigentlich und endgültig
verpflichteten „anderen“ Kasse. Ist die Uebernahme
der Krankenhilfe bei der früheren Krankenkasse bean—
tragt, so steht auch dem Versicherten ein unmittelbarer
Anspruch gegen diese Kasse zu, wenn auch nur auf
vorläufige Verauslagung der Krankenhilfe. Der eigent—
liche Versicherungsanspruch gegen die ersuchende Kasse
bleibt ihm erhalten. Er kann ihn deshalb geltend
machen. soweit die ersuchte Kasse seine Ansprüche nicht
er
Aber auch der Versicherte selbst kann die Ueber-
nahme der Krankenhilfe durch seine frühere Kasse be-
antragen. Geschieht dies, so hat die frühere Kasse der
anderen den Eintritt des Versicherungsfalles mitzu-
eilen.
In jedem Fall hat die andere Kasse der früheren
die Aufwendungen im vollen Umfang zu ersetzen.
Die frühere Kasse, bei der sich der Versicherte nach
Beendigung der Dienstpflicht zur Fortsetzung des Ver-
sicherungsverhältnisses meldet, kann diesen ärztlich
untersuchen lassen zur Feststellung, ob etwa schon eine
Krankheit besteht.
In folgenden Fällen erleiden die Versicherten
durch Aufenthalt im Ausland Nachteile für die
Krankenversicherung:
Bei Aufenthalt im Ausland ruht die Krankenhilfe,
wenn und solang sich der Versicherte ohne Zustimmung
des Kassenvorstandes im Ausland aufhält, § 216 Abs. I
Nr. 2 RVO. Der Anspruch auf die Leistungen der
Kasse in der dem Ausscheiden folgenden dreiwöchent-
lichen Erwerbslosigkeit fällt weg, wenn sich der Er-
werbslose im Ausland aufhält (außer die Satzung
bestimmt anders), § 214 Abs. I RVO. Das Recht zur
freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
erlischt, solang sich der Versicherte nicht mehr regel-
mäßig im Inland aufhält, § 313 RVO.
Da die besetzten feindlichen Gebiete staatsrechtlich
Ausland sind, treten diese Rechtsnachteile auch bei