Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

l. 
Allgemeines. 
1 
Bekanntmachung 
des Bundesrats betr. Ausdehnung des Gesetzes ũber den vater- 
ländischen Hilfsdienst auf Angehörige d. österreichisch-ungarischen 
Monarchie. 
Vom 4. April 1917. Rl. S. 317. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen 
W 4. August 1914 (Rl. S. 327) folgende Verordnung 
erlassen: 
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst und die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen 
Bestimmungen gelten entsprechend für diejenigen Angehörigen 
der österreichisch-ungarischen Monarchie, welche beim Inkraft- 
treten dieser Verordnung im Gebiete des Deutschen Reichs ihren 
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ihn 
später dort nehmen. Dieselben Personen gelten auch für die von 
den Landeszentralbehörden auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 3 
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erlassenen Be- 
stimmungen als den deutschen Reichsangehörigen gleichgestellt. 
8 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 
in Kraft und zugleich mit dem Gesetz über den vaterländischen 
Hilfsdienst außer Kraft. 
2 
Bekanntmachung 
des Bunbdesrats über den Schutz der im vaterländischen Hilfs- 
dienst tätigen Personen. 
Vom 3. Mai 1917. R#l. S. 392. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über 
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- 
nahmen usw. vom 4. August 1914 (REl. S. 327) folgende Ver- 
ordnung erlassen: "
	        
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