Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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§ 1. Die Verordnung zum Schutze von Angehörigen immo- 
biler Truppenteile vom 20. Januar 1916 (RGl. S. h sowie 
die Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an 
Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 (RGl. S. 452) finden ent- 
sprechende Anwendung auf die zufolge einer besonderen schrift- 
lichen Aufforderung oder zufolge Ueberweisung gemäß §7 Abs. 2 
Satz 2, Abs. 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
vom 5. Dezember 1916 (Rel. S. 1333) im Hilfsdienst ver- 
wendeten Personen. 
§ 2. Den im § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend den 
Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte 
behinderten Personen vom 4. August 1914 (Rl. S. 328) be- 
zeichneten Versonen stehen die Personen gleich, die sich in Aus- 
übung des vaterländischen Hilfsdienstes im Ausland aubhalten. 
§ 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 
in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- 
krafttretens. 
3 
Königliche Verordnung 
betr. die Rechte der zum Garnisonwachtbienst, Bahn= und 
Brückenschutz bestellten ilf-diensipflichtigen. 
Vom 3. Februar 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 46. 
Den auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
dienst vom 5. Dezember 1916 zum Garnisonwachtdienst, Bahn- 
und Brückenschutz bestellten Hilfsdienstpflichtigen kommen in 
Ausübung dieses Dienstes die Befugnisse der Beamten des 
Polizei= und Sicherheitsdienstes zu. 
4 
Bekanntmachung 
der K. Staatsministerien der Justiz, bes Innern und des 
K. Kriegesministeriums betr. die Rechte der zum Garnisonwacht- 
bienst-, Bahn= und Brückenschutz bestellten Hilfsbienstpflichtigen. 
Vom 6. Februar 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 46. 
I. Um eine möglichst große Zahl der in der Heimat verwende- 
ten Militärpersonen für die Verwendung an der Front und in 
den besetzten Gebieten verfügbar zu machen, sollen zum Garni- 
sonwachtdienst, Bahn= und Brückenschutz in der Heimat, soweit 
möglich, Hilfsdienstpflichtige nach Maßgabe des Gesetzes über 
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (RGBl. 
S. 1333) bestellt werden. · 
Diesen im Garnisonwachtdienst-, Bahn= und Brückenschutz 
verwendeten Hilfsdienstpflichtigen sind in Ausübung dieses 
Dienstes durch die K. Verordnung vom 3. Fabruar 1917 die Be- 
fugnisse der Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes über- 
tragen. Damit steht ihnen auch der diesen Beamten zukommende 
strafrechtliche Schutz zur Seite.
	        
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