Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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Bekanntmachungen selbst in der Presse zu veröffentlichen, wenn 
die Angehung des zuständigen Hauptarbeitsamts vergeblich ge- 
wesen ist oder keinen Erfolg verspricht. Die Bekanntmachungen 
sind nach folgendem Muster zu erlassen: 
Vaterländischer Hilfsbienst. 
Aufforberung des Kriegsministeriums zu freiwilliger Melbung 
nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
Es werden gebraucht 
Meldungen sind zu richten an . . . . . 
....... .(dicBedarfsstelle). 
Kriegsamtsstelle (Kriegsamtsnebenstelle). 
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Entschließung 
des K. Kriegsministeriums betr. Nachtrag zum Dienstvertrag mit 
Hilfsdienstpflichtigen als Ersatz für Militärpersonen im Inland. 
Vom 26. April 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts 
Nr. 13. Bayer. Beilage Ziff. 3. 
Gemäß dem Erlaß des Kriegsministeriums vom 7. März 
1917 Nr. 26639 wird bestimmt, daß in das Muster des Dienst- 
vertrages für die Hilfsdienstpflichtigen, die als Ersatz für Mili- 
tärpersonen im Inland eingestellt werden!) (KME. vom 2. Fe- 
bruar 1917 Nr. 12298 Ziffer 8), hinter Absatz folgendes eingefügt 
wird: 
„Der erkennt an, daß alle von ihm im 
dienstlichen Auftrage, mit dienstlichen Mitteln oder auf Grund 
dienstlicher Kenntnisse oder auf Grund dienstlicher Erfahrun- 
gen während der Dauer des Dienstverhältnisses gemachten Er- 
findungen als dienstliche Erfindungen dem ausschlichlichen 
Verfügungsrecht der Heeresverwaltung unterliegen und ohne 
deren Zustimmung zum Patent (Gebrauchsmuster) nicht an- 
gemeldet werden dürfen. 
Um der Hceresverwaltung die Prüfung zu ermöglichen, 
ob gegebenenfalls eine dienstliche Erfindung vorliegt, ver- 
pflichtet sich der , kein Patent oder Gebrauchs- 
muster während der Vertragsdauer ohne die vorher auf dem 
Dienstwege einzuholende Genehmigung des Kriegsministeriums 
nachzusuchen und unterwirft sich für jeden Fall der Zuwider- 
handlung einer Vertragsstrafe von . . . ... Mark.“ 
Dieser Zusatz ist nicht aufzunehmen in die Verträge mit 
solchen Hilfsdienstpflichtigen, die auf dem Gebiete ihrer Beschäf- 
tigung Erfindungen nicht machen können. 
1) 1. Teil S. 106.
	        
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