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22.
Erlaß des Kriegsamts
betr. Schlichtungsausschüsse und seine Schlichtungsstellen.
Vom 12. Febr. 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. B.
Nach § 13 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst
können die Schlichtungsausschüsse bei Lohnstreitigkeiten als
Schlichtungsstelle angerufen werden, falls nicht beide Teile ein
Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer
Innung oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen.
eben diesen im Gesetz benannten Gerichten, die auf gesetzlicher
Grundlage beruhen, gibt es jedoch in verschiedenen Gewerben
noch andere Schlichtungsstellen, die auf freier Vereinbarung
zwischen Arbeitgebern und -nehmern beruhen, wie die Lohn-
kommissionen, Einigungsämter und Tarifschiedsgerichte usw.
Diese freien Schlichtungsstellen haben sich bisher bei der fried-
lichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern durchaus bewährt. Auch nach Erlaß des Hilfs-
dienstgesetzes ist ihre Tätigkeit erwünscht und muß in jeder Be-
ziehung gefördert werden, um so mehr, als die Tätigkeit der
durch das Hilfsdienstgesetz eingerichteten Schlichtungsausschüsse
im Rahmen des § 13 des Hilfsdienstgesetzes häufig nur dann ein-
setzen wird, wenn die im Gesetz bezeichneten Gerichte oder die
freien Schlichtungsstellen nicht angerufen werden oder eine
Einigung nicht erziellen. #
Für die Entscheidung über Erteilung von Abkehrscheinen
sind lediglich die Schlichtungsausschüsse des § 9 zuständig.
23.
Bekanntmachung
des K. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern betr.
die Errichtung von Arbeiter= und Angestelltenausschüssen gemäß
§ 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom
5. Dezember 1916. (Rel. S. 1333).
Vom 16. März 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 68.
§5 1. In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen.
Betrieben, ür die Titel VII der Gew O. gilt, und in denen in der
Regel mindestens 50 Arbeiter oder mehr als 50 nach dem Ver-
sicherungägeles für Angestellte, versicherungspflichtige Angestellte
beschäftigt werden, müssen gemäß § 11 des Reichsgesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Rl.
rm ständige Arbeiterausschüsse oder Angestelltenausschüsse
estehen.
ür einzelne örtlich oder sachlich getrennte Abteilungen eines
Betriebes, in denen die angebene Mindestzahl von Arbeitern oder
Angestellten beschäftigt wird, können nach Anordnung der Be-
triebsleitung besondere Ausschüsse gebildet werden Jedenfalls
müssen alle Arbeiter oder Angestellten eines Betriebes durch
einen Ausschuß vertreten sein.