Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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22. 
Erlaß des Kriegsamts 
betr. Schlichtungsausschüsse und seine Schlichtungsstellen. 
Vom 12. Febr. 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. B. 
Nach § 13 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
können die Schlichtungsausschüsse bei Lohnstreitigkeiten als 
Schlichtungsstelle angerufen werden, falls nicht beide Teile ein 
Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer 
Innung oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen. 
eben diesen im Gesetz benannten Gerichten, die auf gesetzlicher 
Grundlage beruhen, gibt es jedoch in verschiedenen Gewerben 
noch andere Schlichtungsstellen, die auf freier Vereinbarung 
zwischen Arbeitgebern und -nehmern beruhen, wie die Lohn- 
kommissionen, Einigungsämter und Tarifschiedsgerichte usw. 
Diese freien Schlichtungsstellen haben sich bisher bei der fried- 
lichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und 
Arbeitnehmern durchaus bewährt. Auch nach Erlaß des Hilfs- 
dienstgesetzes ist ihre Tätigkeit erwünscht und muß in jeder Be- 
ziehung gefördert werden, um so mehr, als die Tätigkeit der 
durch das Hilfsdienstgesetz eingerichteten Schlichtungsausschüsse 
im Rahmen des § 13 des Hilfsdienstgesetzes häufig nur dann ein- 
setzen wird, wenn die im Gesetz bezeichneten Gerichte oder die 
freien Schlichtungsstellen nicht angerufen werden oder eine 
Einigung nicht erziellen. # 
Für die Entscheidung über Erteilung von Abkehrscheinen 
sind lediglich die Schlichtungsausschüsse des § 9 zuständig. 
23. 
Bekanntmachung 
des K. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern betr. 
die Errichtung von Arbeiter= und Angestelltenausschüssen gemäß 
§ 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916. (Rel. S. 1333). 
Vom 16. März 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 68. 
§5 1. In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen. 
Betrieben, ür die Titel VII der Gew O. gilt, und in denen in der 
Regel mindestens 50 Arbeiter oder mehr als 50 nach dem Ver- 
sicherungägeles für Angestellte, versicherungspflichtige Angestellte 
beschäftigt werden, müssen gemäß § 11 des Reichsgesetzes über 
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Rl. 
rm ständige Arbeiterausschüsse oder Angestelltenausschüsse 
estehen. 
ür einzelne örtlich oder sachlich getrennte Abteilungen eines 
Betriebes, in denen die angebene Mindestzahl von Arbeitern oder 
Angestellten beschäftigt wird, können nach Anordnung der Be- 
triebsleitung besondere Ausschüsse gebildet werden Jedenfalls 
müssen alle Arbeiter oder Angestellten eines Betriebes durch 
einen Ausschuß vertreten sein.
	        
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