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Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig
erklärt:
Stimmzettel (Nr. 1, 2), weil sie (z. B. sich nicht
in dem vorgesehenen einheitlichen Umschlag
befanden);
Stimmzettel (Nr. 3, 4, 5), weil sie (z. B. unter-
schrieben waren).
Außer Berücksichtigung mußten Unschläge (Nr. 6, 7)
elassen werden, in denen mehrere auf verschiedene Vorschlags-
isten lautende Stimmzettel enthalten waren.
JIn unschlägen (Nr. 8, 9, 10) fanden sich mehrere
gleichlautende Stimmzettel, die je als 1 Stimmzettel gezählt
wurden.
“JIn uUnschlägen (Nr. 11, 12) fanden sich keine
Stimmzettel.
Sitimmzettel (Nr. 13, 14, 15), hinsichtlich deren sich
die nachstehenden Bedenken ergeben hatten, wurden aus folgen-
den. Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes für gültig
erklärt:
Nr. 13: . (Angabe des Sachverhaltes und der Gründe),
Nr. 112 (desgleichen) usw.
Die sämtlichen Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren
es einer Beschlußfassung des Wahlausschusses bedurft batte,
wurden der Niederschrift beigeheftet.
Zahl der abgegebenen Stimmen:
Ungültige Stimmen und unberücksichtigt
gelassene Umschläge:
Habl er gültigen Stimmen: .....
Esabenerhalten:Borschlagsxiftel:....Stimmen,
Vorschlagslistell:....Stimmenufw.
Der Wahlvorsteher verkündete das Ergebnis und versiegelte
die Stimmzettel und Unschläge, die nicht der Niederschrift bei-
geheftet sind.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:
Der Wahlvorsteher: Die Wahlausschußmitglieder:
V. Beispiele für bie Ermittlung des Wahlergebnisses.
I. Es sind 4 Arbeiterausschußmitglieder zu wählen. Die
gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
Vorschlagsliste I: 39
„ II127—
Gesamtzahl der gültigen Stimmen: 66
Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 9 der
Wahlordnung über die Ermittlung des Wahlergebnisses ergibt
sich nachstehende Rechnung: