Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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26. 
Bekanntmachung 
des Bundesrats über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen 
Hilfsdienstes. 
Vom 6. Juli 1917. Rl. S. 591. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen 
usi vom 4. August 1914 (Rl. S. 327) folgende Verordnung 
erlassen: 
§ 1. Deutschen Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der 
Bekanntmachungen vom 3. Dez. 1914, 28. Jan oder 23. April 1915 
(ReBl. 1914 S. 492, 1915 S. 49, 257) Anspruch auf Wochenhilfe 
aus Mitteln des Reichs haben, wird einc solche während der 
Geltungsdauer des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
vom 5. Dezember 1916 (Rl. S. 1333) nach folgenden Vor- 
schriften gewährt. 
§ 2. Die Wochenhilfe erhalten die Wöchnerinnen, wenn 
1. der Ehemann eine Beschäftigung im Sinne des im § 1 
genannten Gesetzes ausübt und im letzten Jahre vor der- 
Niederkunft seiner Ehefrau mindestens sechs Monate hin- 
durch ausgeübt hat. 
2. dic wirtschaftliche Lage des Ehemanns sich infolge seiner 
Beschüftigung im Hilfsdienst nachweislich verschlechtert 
at un · 
3. ein Bedürfnis für die Beihilfe besteht. 
Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann nicht dienstpflichtig 
nach 81 des genannten Gesetzes ist. Für die Zeit vor der Nieder- 
kunft steht der Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 die Leistung 
von Kriegs-, Sanitäts= und ähnlichen Diensten für das Reich 
oder eine ihm verbündete Macht gleich. Ist der Hilfsdienst- 
pflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung nach § 7 des 
Hilfsdienstgesctzes Bekangezocen worden, so bedarf es nicht des 
Nachweises einer Beschäftigung im Hilfsdienst vor der Nieder- 
kunft (Abs. 1 Nr. 1). 
8§3. Die Wochenhilfe erhalten ferner auch solche Wöchner- 
innen, welche selbst im Jahre vor der Niederkunft mindestens 
sechs Monate hindurch eine Beschäftigung im Sinne des Hilfs- 
dienstgesetzes ausgeübt haben, wenn bei ihnen die Voraus- 
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 sinngemäß zutreffen. 
Auf diese sechs Monate wird die Zeit ciner Beschäftigungs- 
losgient unmittelbar vor der Niederkunft bis zu vier Wochen an— 
gerechnet. 
8 4. Die Wochenhilfe ist auch für das uneheliche Kind eines 
im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten zu leisten, wenn die 
Verpflichtung des Vaters zur Gewährung des Unterhalts an 
das Kind festgestellt ist und die Voraussetzungen des § 2 sinn- 
gemäß zutreffen. 
 
	        
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