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eines gleichartigen Arbeiters stets dann zum Vergleich verwendet
werden, wenn dies für den Anspruch auf Wochenhilfe günstiger
ist, d. h. wenn nicht ausnahmsweise der Beschäftigte sich während
der Kriegs= usw. Dienstleistung besser gestanden hat als der für
den Vergleich zu verwendende gleichartige Beschäftigte. Als
„gleichartige“ Arbeit ist hier diejenige zu verstehen, die der Hilfs-
dienstleistende vorher in seiner regelmäßigen Berufsstellung ver-
richtet haben würde, wenn er nicht militärisch eingezogen wor-
den wäre usw. ç »
Es liegt auf der Hand, daß bei den hier notwendigen Fest-
stellungen nicht immer nach ziffernmäßig genauen Ermittlungen
vorgegangen werden kann. Dem vernünftigen und billigen Er-
messen der Feststellungsbehörde ist daher ein weiter Spielraum
elassen, worauf der Eingang des Paragraphen auch hinweist.
Freilich muß, wie 2 ausdrücklich hervorhebt, die Verschlech-
terung der irticha tslage „nachweislich“ eingetreten sein. Die
Führung dieses Nachweises ist zunächst Sache dessen, der den
Anspruch auf die Reichswochenhilfe erhebt. Dies schließt aber
nicht aus, daß die Feststellungsbehörde ihn dabei nach Möglich-
keit unterstützt und in geeigneten Fällen lückenhafte Unterlagen
auch durch Erhebungen von Amts wegen ergänzt.
7. Zu § 7. Die für die Annahme des Bedürfnisses festgesetzte
Höchstgrenze des Einkommens entspringt der Zahl nach der-
jenigen, bis zu welcher die BRB. vom 23. April 1915
das Vorliegen eines Minderbemitteltseins anerkennt. Die
Grenze von 2500 X gilt für Verheiratete, wobei das Einkommen
beider Eheleute zusammenzurechnen ist.
Bei der Zubilligung der Wochenhilfe nach § 4 wird von der
Annahme ausgegangen, daß der Vater grundsätzlich zum Unter-
halte des Kindes beizutragen hat und daß ihm dies durch Ver-
schlechterung seiner Wirtschaftslage und die Geringfügigkeit seiner
Einnahmen erschwert oder unmöglich gemacht wird. Dies be-
dingt es, daß für die Frage des Bedürfnisses auch die Verhält-
nisse des Vaters des unehelichen Kindes in gleicher Weise, wie
in den Fällen des § 2 diejenigen des Ehemannes in Betracht zu
ziehen sind. Außerdem muß aber das Bedürfnis auch nach den
eigenen Verhältnissen der unehelichen Mutter selbst gegeben sein.
Dementsprechend hängt hier die Annahme eines Bedürfnisses
von der Grenze für das Einkommen sowohl des Vaters als der
Mutter ab. «
Im übrigen ergibt die Fassung des 87, daß bei einem Ein—
kommen unter den bezeichneten Grenzen die Beihilfe nicht unter
allen Umständen gewährt werden muß. In billigen Gegenden,
namentlich auf dem Lande, und bei geringer Kinderzahl, kann
unter Umständen auch ein Einkommen von weniger als zwei-
tausendfünfhundert und eintausendfünfhundert Mark ausreichen,
um eine Beihilfe entbehrlich erscheinen zu lassen. Auf der
anderen Seite geben die Worte „in der Regel“ der Feststellungs-
behörde die Möglichkeit, bei besonders ungünstig liegenden Um-
ständen umgekehrt die Beihilfe auch beim Vorhandensein eines