Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

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genommen worden, daß die Uebernahme einer Beschäftigung im 
Hilzdien vielfach erst einige Zeit nach dem Inkrafttreten des 
Hilfsdienstgesetzes erfolgen konnte. In billiger Berücksichtigung 
dieses Umstandes ist die Uebergangszeit bis zum 1. September 
1917 hinausgeschoben worden. Bis zu diesem oder einem späte- 
ren Tage kann eine sechsmonatige Zeit der Beschäftigung im 
Hilfsdienst sehr wohl zurückgelegt sein; es ist also nicht unbillig, 
wenn von da ab die Erfüllung der vollen Voraussetzung ver- 
langt wird. Um jeden Tag aber, den die Wöchnerin vor dem 
1. September entbunden wird, kürzt sich auch die sechsmonatige 
Beschäftigungsdauer. Beispielsweise braucht der Ehemann, 
wenn seine Frau am 1. Juli 1917 entbunden wird, bis dahin 
nur sechs weniger zwei, also vier Monate Tätigkeit im Hilfs- 
dienst nachzuweisen. Die besondere Vergünstigung des § 3 für 
die selbsttätigen Frauen kommt auch hier zur Anwendung. Bei 
Entbindung am 1. Juli 1017 würde mithin eine Beschäftigung 
vom 1. März bis 2. Juni genügen, vorausgesetzt, daß in der 
folgenden Zeit bis zum 1. Juli keine anderweite entgeltliche Be- 
schäftigung stattgefunden hat. 
6. Zu 8§ 6. Ein sehr großer Teil der Personen, deren Tä- 
tigkeit jetzt als eine solche im Sinne des Hilfsdienstgesetzes zu 
gelten hat, setzt dabei nach wie vor seine frühere Tätigkeit fort 
ohne daß der Erlaß des Hilfsdienstgesetzes irgend einen Einfluß 
auf die Art und die Bedingungen dieses Beschäftigungsverhält- 
nisses ausgeübt hätte. Gegenüber allen diesen Personen besteht 
zu der mit dieser Wochenhilfe gegebenen besonderen Leistung des 
Reiches kein Anlaß. Dies gilt auch dann, wenn sich inzwischen 
die wirtschaftliche Lage für den Betreffenden aus dem einen 
oder dem anderen Grunde ungünstiger gestaltet haben sollte, 
vorausgesetzt nur, daß diese Verschlechterung nicht auf die Ein- 
wirkung des Hilfsdienstgesetzes oder einer auf Grund dieses Ge- 
setzes getroffenen Maßnahme zurückzuführen ist. Dagegen ist 
die Voraussetzung für die Gewährung der Wochenhilfe stets dann 
gegeben. wenn sich ein ursachlicher Zusammenhang zwischen der 
erschlechterung und einer Einwirkung des Hilfsdienstgesetzes 
nachweisen läßt. 
Die Fälle, in denen dies zutrifft, lassen sich nicht erschöpfend 
aufführen. Zum besseren Verständnis für die Praxis hebt § 6 
diejenigen Fällec heraus, die aller Voraussicht nach bei weitem 
die Regel bilden werden. Es sind dies vor allem diejenigen des 
Uebertrittes zu einer anderen Beschäftigungsart, z. B. des 
Uebertritts aus einer gewerblichen Tätigkeit zu landwirtschaft- 
lichen Bestellungs= oder Erntearbeiten, auch des Uebertritts aus 
einer selbständigen zu einer unselbständigen Beschäftigung im 
Betriebe. Sodann kommt — allein oder in Verbindung mit 
jenem Wechsel der Arbeitsart — ein Wechsel des Arbeitsortes 
in Betracht, der namentlich infolge der Notwendigkeit, einen dop- 
pelten Haushalt führen zu müssen, die wirtschaftlichen Verhält- 
nisse des Beschäftigten nachteilig beeinflussen kann. Ein Wechsel 
bloß des Arbeitgebers oder der sonstigen Arbeitsbedingungen
	        
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