Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

1. Die Beiträge sind unter der Adresse: Direktorium der 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin-Wil- 
mersdorf, mittels Postanweisung, einzuzahlen, und zwar 
monatlich zum 10. des auf den Beitragsmonat folgenden 
Monats. 
2. Der Postanweisungsabschnitt, welcher der Reichsversicher 
rungsanstalt verbleibt, muß den Arbeitgeber oder die 
Dienststelle, die den Versicherten beschäftigt, deutlich be- 
zeichnen. Dies gilt auch dann, wenn eine andere Dienst- 
stelle die Beiträge abführt. 
3. Hat die Reichsversicherungsanstalt die dem Konto des 
lrbeitgebers erteilte Buchungsnummer mitgeteilt, so ist 
diese auf dem Postanweisungsabschnitte jedesmal zu ver- 
merken. Bis dahin ist auf dem Abschnitt 
bei Sendungen aus Belgien Buchungsbezirk3, 
„ „ „Frankreich „ 1, 
„ „ „ Rußland „ 36, 
„ „ „Rumänien „ 2 
anzugeben. 
Auf der Rückseite des Postanweisungsabschnitts ist 
zu vermerken, wie sich der eingezahlte Betrag aus vollen 
und halben Beiträgen nach den 9 Gehaltsklassen A bis! 
und aus Beitragszahlungen nach § 177 des Versicherungs- 
Schetes für Angestellte zusammensetz, und ob eine Ueber- 
icht abgesandt ist oder Aenderungen gegen den Vormonat 
nicht eingetreten sind. 
4. Gleichzeitig mit der Abführung der Beiträge ist an das 
Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
eine Uebersicht nach dem Muster R, f. A. II Nr. 3 ein- 
usenden. Vordrucke zu dieser Uebersicht werden von dem 
irektorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
kostenlos zur Verfügung gestellt. 
Sind Veränderungen gegen den Vormonat nicht ein- 
getreten, so bedarf es einer neuen Uebersicht nicht, es ge- 
nügt vielmehr ein Vermerk auf dem Postanweisungs- 
abschnitt: „Aenderungen gegen den Vormontt 
191. nicht eingetreten“. 
4. Als inländische Behörde im Sinne des § 229 Abs. 2 
des Versicherungsgesetzes für Angestellte gin auch jede Behörde, 
die vom Beutschen Reich in besetzten Gebieten eingesetzt ist und 
behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde erledigt. 
 
	        
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