Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

dieser Bezüge ist der Arbeitsverdienst gegenüberzustellen, den 
der zur Arbeit entlassene Heerespflichtige bei regelmäßiger Ar- 
beitszeit und normaler Arbeitsleistung zu verdienen in der Lage 
ist. Der Betrag, um den der Arbeitsverdienst hinter der nach 
obigem berechneten Summe zurückbleibt, würde der Familie 
dann als Ausgleich zu zahlen sein. 
Hat also ein Heerespflichtiger halbmonatlich (den Monat 
gerechnet nach 30 Tagen) 7.50 XX Löhnung erhalten, seine Fa- 
milie (Frau und 4 Kinder) 30 X an Familienunterstützung, so er- 
gibt sich ein Betrag von 7.50 4 + 22.50 X (freie Verpflegung 
und Kleidung) — 30 K — 60 ¼ als bisherige Bezüge des Heeres- 
pflichtigen und seiner Familie. Angenommen, der Arbeitsver- 
dienst beträgt demgegenüber halbmonatlich 80 X, so würde also. 
der Familie eine Unterstützung nicht zu zahlen sein, da der 
Arbeitsverdienst die bisher dem Heerespflichtigen und seiner 
Familie zusammen zustehenden Beträge übersteigt. 
MWiurade die Familie dagegen noch eine Zusatzunterstützung 
in Höhe von 30 JX halbmonatlich vom Lieferungsverband er- 
halten, mithin ein Einkommen von 60 4 + 30 + = 90 X ge- 
habt haben, so wären ihr halbmonatlich 10 X zu gewähren. 
Würde der Arbeitsverdienst nur 50 J¾ betragen, so würden 
der Familie unter Zugrundelegung der oben angegebenen Be- 
träge 10 bezw. 40 J" halbmonatlich zustehen. Z 
Es kommt ferner häufig vor, daß der Entlassene nicht an 
seinem Wohnort, sondern außerhalb Arbeit erhält. Hierauf 
muß Rücksicht genommen werden, da dem Heerespflichtigen und 
seiner Familie urch Führung doppelten Haushalts größere Un- 
kosten erwachsen. Dies soll in der Weise geschehen, daß für den 
doppelten Haushalt 2 A für den Tag, also 60 J im Monat als 
Mehrkosten in Ansatz gebracht werden. 
In dem obigen Falle würde dann also folgende Berechnung 
Platz greifen: 
7.50 A4 (Löhnung) 
22.50 M (Veroflegung und Kleidung) 
30.— X (Familienunterstützung) 
30.— X (für Mehraufwand durch doppelten Wohnsitz) 
zus. 90.— 4. · » 
Bei einem Arbeitsverdienst von halbmonatlich 80 A würden 
demnach 10 A Unterstützung an die Familie zur Auszahlung 
zu gelangen haben und 40 (IX, falls noch 30 JX Zusatzunter- 
stützung gewährt worden ist. * » 
Etwaige vom Arbeitgeber den Familien gewährte Unter- 
stützungsbeträge sind in allen Fällen bei der Berechnung dem 
Arbeitslohne zuzurechnen. Die Arbeitgeber werden den Liefe- 
rungsverbänden auf Anfrage entsprechende Mitteilung zu 
machen haben. · » 
Die Gewährung der Unterstützungen an die Familien hat 
auf Antrag des Heerespflichtigen selbst oder seiner Familie zu 
erfolgen. Die gestsetzung der Höhe des zu gewährenden Be-
	        
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