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verhältnismässig hohen Gewinnes vor Augen geführt werden.
Da der Zinssatz andererseits von dem Hauptbankdirektorium, an
dessen Beratungen Vertreter der Bankanteilseigner teilnehmen
konnten ($ 82 d. B. O.), mit Genehmigung des Chefs der Bank
bestimmt wurde ($ 87 d. B. O.), war eine willkürliche Erhöhung
des Zinssatzes zum Nachteile der Allgemeinheit kaum zu befürchten.
Bei dem Depositenverkehr der Bank waren zwei verschiedene
Arten von Depositen, Depositen mit und ohne Annahmezwang, zu
unterscheiden (88 21, 27 d. B. O.).
Zu den ersteren gehörten die Gelder der Kirchen, Schulen,
Hospitäler und anderer milder Stiftungen und öffentlicher Anstalten.
Der besonderen Massnahmen zur Sicherung dieser Depositen
ist bereits bei der Besprechung der Kapitalien der Bank
gedacht worden, so dass sich ein Eingehen darauf an dieser Stelle
erübrigt. Es sei nur noch darauf hingewiesen, dass diese Depositen
teils mit 2, teils mit 214, % verzinst wurden ($8$ 22, 23
d. B. O.), ein Zinsfuss, der für die damalige Zeit als ein sehr
mässiger bezeichnet werden muss.
Während die Bank verpflichtet war, diese Depositen anzunehmen,
war sie ausserdem noch berechtigt, aber keineswegs verpflichtet,
Kapitalien zur verzinsbaren und unverzinsbaren Belegung
unter besonders von ihr festzusetzenden Bedingungen
anzunehmen. Für diese Depositen leistete jedoch der Staat
keinerlei Garantie ($ 27 d. B. O.).
Eine wichtige Neuerung in den Passivgeschäften der Bank
ıst in dem ihr wieder erteilten Rechte zu sehen, nach Bedürfnis
ihres Verkehrs Anweisungen auf sich selbst als ein eigenes Geldzeichen,
unter der Benennung Banknoten, auszugeben. Die Höhe
des Gesamtbetrages der auszugebenden Banknoten war auf
15 Mill. Thlr. festgesetzt. Ausserdem wurde der Bank gestattet,
für die 6 Mill. Thlr. in Kassenanweisungen, die sie in den Jahren
1836/37 gegen Niederlegung eines gleichen Betrages in Staatsschuldscheinen
erhalten hatte (vgl. Einleitung), nach Austausch
der Staatsschuldscheine gegen die Kassenanweisungen und nach
Vernichtung der letzteren den gleichen Betrag Banknoten auszugeben.
Der Austausch sollte innerhalb dreier Jahre von dem
Tage an gerechnet, an dem die neue Bankordnung in Kraft trat,
vor sich gehen ($ 29 d. B. O.).
Hierin kann eine Rückgängigmachung der Kabinettsordres
vom 5. Dezember 1836 und 9. Mai 1837 gesehen werden. Damals
waren Papiergeld und Banknote als gleichwertige Zirkulationsmittel
angesehen worden, wobei jedoch dem Papiergelde aus, wie
es ın der Kabinettsordre vom 16. Juli 1846 heisst, administrativen
Gründen der Vorzug gegeben wurde. Nunmehr wurden 10 Jahre
später die 6 Mill. Thlr. Kassenanweisungen wieder eingezogen