Full text : Die Preussische Bank.

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verhältnismässig  hohen  Gewinnes  vor  Augen  geführt  werden.
Da  der  Zinssatz  andererseits  von  dem  Hauptbankdirektorium,  an
dessen  Beratungen  Vertreter  der  Bankanteilseigner  teilnehmen
konnten  ($  82  d.  B.  O.),  mit  Genehmigung  des  Chefs  der  Bank
bestimmt  wurde  ($  87  d.  B.  O.),  war  eine  willkürliche  Erhöhung
des  Zinssatzes  zum  Nachteile  der  Allgemeinheit  kaum  zu  befürchten.


Bei  dem  Depositenverkehr  der  Bank  waren  zwei  verschiedene
Arten  von  Depositen,  Depositen  mit  und  ohne  Annahmezwang,  zu
unterscheiden  (88  21,  27  d.  B.  O.).

Zu  den  ersteren  gehörten  die  Gelder  der  Kirchen,  Schulen,
Hospitäler  und  anderer  milder  Stiftungen  und  öffentlicher  Anstalten.
  Der  besonderen  Massnahmen  zur  Sicherung  dieser  Depositen
  ist  bereits  bei  der  Besprechung  der  Kapitalien  der  Bank
gedacht  worden,  so  dass  sich  ein  Eingehen  darauf  an  dieser  Stelle
erübrigt.  Es  sei  nur  noch  darauf  hingewiesen,  dass  diese  Depositen
  teils  mit  2,  teils  mit  214,  %  verzinst  wurden  ($8$  22,  23
d.  B.  O.),  ein  Zinsfuss,  der  für  die  damalige  Zeit  als  ein  sehr
mässiger  bezeichnet  werden  muss.

Während  die  Bank  verpflichtet  war,  diese  Depositen  anzunehmen,
  war  sie  ausserdem  noch  berechtigt,  aber  keineswegs  verpflichtet,
  Kapitalien  zur  verzinsbaren  und  unverzinsbaren  Belegung
  unter  besonders  von  ihr  festzusetzenden  Bedingungen
anzunehmen.  Für  diese  Depositen  leistete  jedoch  der  Staat
keinerlei  Garantie  ($  27  d.  B.  O.).

Eine  wichtige  Neuerung  in  den  Passivgeschäften  der  Bank
ıst  in  dem  ihr  wieder  erteilten  Rechte  zu  sehen,  nach  Bedürfnis
ihres  Verkehrs  Anweisungen  auf  sich  selbst  als  ein  eigenes  Geldzeichen,
  unter  der  Benennung  Banknoten,  auszugeben.  Die  Höhe
des  Gesamtbetrages  der  auszugebenden  Banknoten  war  auf
15  Mill.  Thlr.  festgesetzt.  Ausserdem  wurde  der  Bank  gestattet,
für  die  6  Mill.  Thlr.  in  Kassenanweisungen,  die  sie  in  den  Jahren
1836/37  gegen  Niederlegung  eines  gleichen  Betrages  in  Staatsschuldscheinen
  erhalten  hatte  (vgl.  Einleitung),  nach  Austausch
der  Staatsschuldscheine  gegen  die  Kassenanweisungen  und  nach
Vernichtung  der  letzteren  den  gleichen  Betrag  Banknoten  auszugeben.
  Der  Austausch  sollte  innerhalb  dreier  Jahre  von  dem

Tage  an  gerechnet,  an  dem  die  neue  Bankordnung  in  Kraft  trat,
vor  sich  gehen  ($  29  d.  B.  O.).

Hierin  kann  eine  Rückgängigmachung  der  Kabinettsordres
vom  5.  Dezember  1836  und  9.  Mai  1837  gesehen  werden.  Damals
waren  Papiergeld  und  Banknote  als  gleichwertige  Zirkulationsmittel
  angesehen  worden,  wobei  jedoch  dem  Papiergelde  aus,  wie
es  ın  der  Kabinettsordre  vom  16.  Juli  1846  heisst,  administrativen
Gründen  der  Vorzug  gegeben  wurde.  Nunmehr  wurden  10  Jahre
später  die  6  Mill.  Thlr.  Kassenanweisungen  wieder  eingezogen