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oder Geheimer Secretarius die gnädigst in Schriften abgefaßete
Proposition öffentlich und deutlich ab“, stellte die Schrift sodann
„dem Ministre, so die Anrede gethan“ zu, welcher dieselbe dem
Erbmarschall einhändigte, der darauf „eine kurze Gegenrede“ hielt,
„worauff der Landesherr auf solche Arth in Begleitung, wie ob-
gesaget, wieder hinweggehet und berührter Actus geschlossen wird.“
Die Verhandlungen nahmen nunmehr ihren Anfang derart,
daß die Prälaten, Grafen und Herren, der Engere sowol wie der
Weitere Ausschuß der Ritterschaft und diese selbst gesondert für sich
tagten. Bei den Abgeordneten der Städte fand nur eine Zwei-
theilung statt, indem der Engere und der Weitere Ausschuß zusammen
tagten. Die gesammte städtische Corporation aller drei Collegien,
war jedoch öfter vereinigt. Es wurden nänmlich die allgemeinen
Städte in den Versammlungssaal der Ausschüsse berufen, so oft
landesherrliche Decrete bekannt zu machen oder ständische Schriften
vorzulesen waren. Im letzteren Falle entfernten sich nach be-
endigter Vorlesung die allgemeinen Städte; nur ihre Directoren
blieben, um die Deliberationen anzuhören (doch mußten auch sie,
auf den Antrag auch nur Eines Mitgliedes der Ausschüsse, ab-
treten). Die Directoren der allgemeinen Städte begaben sich hier-
auf zu denselben, um ihnen Vortrag zu halten und kamen dann
zurück, deren Votum abzugeben und die Curiat-Abstimmungen der
Ausschüsse zu vernehmen. Unter den allgemeinen Städten eines
jeden Kreises führte eine bleibend das Directorium, im Meißnischen
Oschatz, im Leipziger Grimma, im Erzgebirgischen Stollberg, im
Voigtländischen Pausa.
Die Verhandlungen des Landtags fanden ursprünglich im
landesherrlichen Schlosse statt, woselbst ihnen — wie es in der
Land= und Ausschußtagsordnung von 1728 heißt — „die Zimmer
vom Hofe, ohne Entgeld angewiesen werden“. Seit dem letzten
Viertel des achtzehnten Jahrhunderts wurden die Versammlungen der
Landstände in dem im Jahre 1775 erbauten Landhause abgehalten.
Für die Verhandlungen, insbesondere aber für die Verneh-
Formalien der
Landtagever-
handlungen.