Ber. zum Vollzuge des Neich3- und Staatsangehörigfeitsgefebes. Id
Zug 12. 25.
Für die Berechnung der einjährigen aktiven Dienjtzeit ijt $ 7 der
Wehrordnung maßgebend. Urlaub gilt al3 aktive Dienftzeit, fomeit nicht
8 13 Biff. 2 und 819 Ziff. 3 der Heerordnung Ausnahmen beftimmen.*)
Das Erfordernis des $ 8 Abi. I Ziff. 2 des Gejebes erjtredt fidh
auch auf die Führung während der aftiven PVienjtzeit. Hierüber haben
die Bezirf3verwaltungsbehörden, Denen da Führungszeugni3 borzu-
legen ijt, Erfundigungen bei den Zruppenteilen nur einzuziehen, wenn
befonderer Anlaß beiteht.
3u 813. 26.
Die Einbürgerung fteht der Regierung, Kammer des Srmern, zu,
in deren Bezirk der ehemalige Deutjche die Lebte Niederlaffung oder bei
Mangel einer foldhen den Ietten Aufenthalt Hatte. Trifft feine Diejer
Vorausfeßungen zu, fo ift die Regierung der lebten Niederlafjung und
bei Mangel einer foldhen de3 Ießten Aufenthalts der Eltern oder des
legtlebenden Elternteils des Antragftellers zuftändig. Sit auch hiernadı
eine YZujtändigfeit nicht begründet, jo bejtimmt da3 Staatsmimijterium
de3 Ssnnern die zuftändige Regierung.
Zur Mitteilung an den Neich3fanzler find die abgeichlojfenen Ber-
handlungen mit einem Berzeichniffe nach Anlage 7 und mit Gutachten
dem Staat3minijterium de3 Srnern vorzulegen.
Zu $ 14. 27.
Höhere Bermwaltungsbehörden find alle ftaatlichen Stellen und
Behörden, die außer den Zentraljtellen nach den jeweils geltenden Bor-
Ihriften ermächtigt find, Anftellungen für die im 8 14 genannten Dienfte
zu vollziehen oder zu bejtätigen.
Da Wihhtbayern mit der Aushändigung der Anftellungsurfunde
nah 8 16 Ubi. I des Getebes die bayerifche Staatsangehörigfeit er-
werben, ijt ihnen die Urkunde regelmäßig erft an dem Tage mudzu-
händigen, an dem die Anftellung wirkffam wird.
3u S15 Abf. 1. 28.
Sn den Fällen des S 15 Abf. II bejtimnmt das Staat3minifterium des
Innern die zur Einbiirgerung zujtändige Negierung, Kammer des nnern.
Zu $ 16. 29,
Nachweis des Tages, an den die Aufnahme>, Cinbürgerung3- oder
Anjtellung3urfunde ausgehändigt wurde, ijt zu den amtlichen Verhand-
lungen zu nehmen.
Sn die Aufnahme- und Einbürgerungsurfunden find alle Ange-
hörigen, die mit dem Tamilienhaupt aufgenommen oder eingebürgert
werden follen, mit Namen, Geburt3tag und -ort einzutragen.
Zu 88 17—24. 30.
Das Entlajfungsgejuch ijt bei der BezirfSperwaltungsbehörde, in
deren Bezirk der Antragfteller feine Niederlajjung und bei Mangel einer
jolden einen Aufenthalt hat oder zulest hatte, jchriftlich einzureichen
oder nieberzufchreiben.
*) Vgl. dazu Anm. 2 zu 8 12, oben ©. 37.