2.205 Reinjs- und Stantsangehörigkeitsgefeg vom 22. Auli
1915 (RSB. 6. 585) mit Erläuterungen.
Erjiter Abichnitt.
Allgemeine PVorfchriften.
Ss 1.
Deutjcher *3 tft, mer die StaatSangehörigfeit * in einem Bundes-
jtaate® (SS 3 bi2 32) oder die unmittelbare Neichsangehörigfeit
(85 33 bis 35) befigt” 8.
1. Der Entwurf Hatte in Übereinjtinmung mit dem jrüher gel-
tenden Gejeße folgende Faffung vorgeichlageın:
„Die Reihsangehörigfett wird dur) die Staatsangehörigfeit
in einem Bundezjtaat erworben und erlifcht mit deren Perluft.“
Die jebige Fafjung wurde gewählt, um den ftaatsredhtlidhen
Begriff des „Deutjchen” feitzujtellen,; über ihre lngmwedmäßigteit fiehe
unten Anmerfung 2.
Das Gejeß bezieht ji auf männlide und meibliche Perjonen,
wenn jich auch für die Behandlung der beiden Gefchlechter Berjchieden-
heiten ergeben. So fönnen ji die SS 12, 22, 26 und 32 nur auf
Männer, die SS 6 und 10 nur auf rauen beziehen, während die üb>
rigen Baragrapheı allgemeine Geltung Haben.
Der Gedanfe des 8 1 de3 Gefeßes ipird dom Art. 110 Xbj. I der
(Weimarer) NB. vom 11. Aug. 1919 aufgenommen. &3 heißt da: „Die
Staat3angehörigfeit im Neiche und in den Ländern wird nach den Be-
ftimmungen eine3 NWeicyggefeßes erworben und verloren. ‘yeder Ange»
hörige eines Landes ijt zugleich Neich3angehüriger.”
Nah) Art. 6 Ziff. 3 der AB. von 11. Aug. 1919 Hat das Reich die
„ausschließliche Gefeßgebung” über die Staat3angehörigfeit; vordem
gründete fid) die Gejehgebungszuftändigfeit de Meiches auf Art. 4
Ziff. 1 der NV. vom 16. April 1871.
2. Das Wort „Deutfcher” ift zur Bezeichnung der jtaatsredt-
lichen Augehörigfeit zum Deutjcdhen Neiche nicht geeignet. Richtig find
al3 „Deutfche” zu bezeichnen alle zur deutjhen Sprad- und Stammes-
gemeinschaft gehörenden Menjchen; die deutjche Sprady» und Stammes-
gemeinfchaft erftreckte fich weit über die Grenzen des Deutjchen Reiches
1871—1918 und erftredt fich noch weiter über die Grenzen des heutigen