III. Überficht über Erwerb und Berluft der Staatsangehörigfeit ufm. 125
Vereinigte Staaten von Amerifa.
Amerifanijcher Bürger ift jede in den Vereinigten Staaten geborene
Berjon, mit Ausnahme der Kinder von Ausländern, die jih im ®Dienite
eine3 jremden Staates dort aufhalten (Revised Statutes, section 1992
und XIV Amendement zur Uniondverfaffung vom 28. Zuli 1868).
T. Erwerb durd Aufenthalt, Wohnfig, Grundbefis oder Grflär
(Option) allem oder in Berbindung mit anderen Gründen. °
Belgien.
Das Kind eines früheren VBelgiers oder einer früheren Belgierin
fYann die belgiiche Staatsangehörigfeit erwerben, wenn e3 die Abficht
erflärt, jeinen Wohnfit in Belgien zu nehmen und diefe Abjicht inner-
Halb eines Jahres nach Diefer Erflärung ausführt (Gefeß vom 8. Suni
1909, XArtifel 8).
Unter den gleihen Bedingungen fann da3 in Belgien geborene
Kind eines Ausländer die belgiiche Staat3angehörigkeit im 92. Lebens»
jahre erwerben (a. a. DO., Artikel 9.
Dänemarf.
PBerjonen, die nicht durch Geburt die dänijche Staatsangehörigfkeit
erworben Haben, aber dod in Pänemarf geboren find, erwerben die
dänifhe StaatSangehörigfeit, wenn fie nach ihrer Geburt ununterbrochen
bi3 zu ihren: vollendeten 19. Lebensjahr ihren Wohnfiß in Tänemart
haben, e3 jet denn, daß jie im Laufe des legten Jahres fich [chriftlich
gegen den Ermerb der dänilchen StaatSangehörigfeit erflären und fich
über den Bei einer jremden Gtaat3angehörigfeit ausmweijen. Der
Erwerb erjtredt jih auf die Ehefrau und die ehelichen Kinder (Gejek
vom 19. März 1898 in der dur da3 Gele vom 23. März 1908
abgeänderten yaflung, $ 2).
Franfreid.
Franzoje ijt jedes in Franfreich geborene Kind eines Augländerg,
das zur Zeit jeiner Volljährigfeit jeinen Wohnjik in sranfreich Hat,
e3 fei denn, dab e3 innerhalb eines Sahres nad) erreichter Bolljährigr
teit die jranzölifhe Staat3angehörigfeit ablehnt und gleichzeitig nad’
weift, daß e3 die GStaat3angehörigfeit jeiner Eltern beibehalten und
gegebenenfall3 der Wehrpflicht in jeinem Heimatjtaate genügt Hat (Bür-
gerliche3 Gejebbud), Artikel 8, Nr. 4, in der FSaljung des Gejebe3 dom
26. Suni 1889). Kedes in Franfreich geborene Kind eine Ausländerg,
da zur Zeit feiner Bolljährigfeit feinen Wohnfig nicht in Yrantreidh
bat, kann bi3 zur Vollendung feines 22. Lebensjahres die Eigenfchaft
al3 Franzoje in Anfpruch nehmen, wenn es erflärt, jeinen Wohnjig in
Stanfreid) nehmen zu Mollen und ihn aud wirklich innerhalb eines
Sahres nach diefer Erflärung dort begründet; der in granfreich ge-
borene Sohn eines Ausländers erwirbt die jranzöjifche Staat3angehörig-
feit noch während feiner Minderjährigfeit dadurch, daß er in Die fran-
zöfifhen Militärliften eingetragen wird und fih ohne Widerjprudy Der
Aushebung unterwirft (Bürgerliches Gejegbud), Artitel 9, in ber Yaj-
jung de3 Gejeßes vom 22. Juli 1893 Artitel 3).