126 5. Anhang.
Dad in Frankreich oder im Ausland geborene, in Franfreic) moh-
nende Kind ausländijcher Eltern, von denen der eine Teil die franzö.
ide Staatdangehörigkeit früher befejfen hat, Tann diefe in jedem Lebens.
alter nah Maßgabe der Beltimmungen de3 Artifels 9 in Anfprud
nehmen, jvjern e3 nicht zur Vermeidung der Wehrpflicht feine auslän-
difche- StaatSangehörigfeit geltend gemacht Hat (Bürgerliches Gejebbud,
Artitel 10, in der Falfung des GSefehes vom 26. Juni 1889).
Stalien.
Das im Ausland geborene Kind eines früheren Stalieners wird
Ausländer; e3 Tann die italienische StaatSangehörigfeit auf Grund einer
innerhalb eines Jahres nad) der Volljährigkeit abzugebenden Erklärung
für ji) in Anfprucdh nehmen, muß aber innerhalb eined® Jahres nad
diefer Erllärung im Königreiche Wohnjig nehmen.
Hat e3 in Stalien ein öffentliches Amt angenommen oder in der
italienifchen Armee oder Marine gedient, dient e3 Dort oder genügt e3
feiner Wehrpfliht auf andere Weife, ohne feine Ausländereigenfchait
al3 Beireiungsgrund geltend zu machen, fo Toll es ohne meiteres ala
Staliener angejehen werben.
Dasjelbe gilt für da3 in Stalien geborene Kind eines Ausländers,
der nicht 10 Sahre ununterbrochen dort gewohnt Hat (Bürgerliches Ge-
jegbuch vom 25. Juni 1865, Nrtifel 6, 8 Abf. 3).
Rupland.
Die in Rußland von Ausländern geborenen Kinder, die in Nup-
land erzogen find, oder die, wenn fie im Ausland geboren find, in rufe
jiihen Hood oder Mittelfchulen ftudiert haben, Fünnen innerhalb eines
Sahres nach der Volljährigkeit für die ruffifhe Untertanenfchaft optieren
(Gejeßbucdh de3 NRuffifchen Reicha 1899, Artikel 850).
Ein Optionsredht Haben ferner volljährige Kinder eines naturali-
jierten Au3länders (a. a. D., Artikel 851) und Finder einer Ruffin,
die ihre Staat3angehörigfeit durch Eheichließung mit einem Ausländer
verloren Hatte und deren Ehe aufgelöft worden ijt (a. a. D., Artikel 85-4),
Spanien.
Wegen de3 Optiondredht3 der in Spanien geborenen Rinder von
Ausländern vgl. oben I Wr. 6.
Dptieren fann ferner da3 im Wusland geborene Kind eines jpa-
nifhen WBater3 oder einer fpanifhen Mutter, da3 feine Staat3angehörig-
feit infolge Verluft3 der Staatsangehörigfeit feiner Eltern verloren hat
(Bürgerliche3 Gejegbucdh von 1888, Artifel 24 in Verbindung mit Wr
tifel 19).
I. Beriuftgründe.
1. Berluft dur Entlaffung.
Dänenarf.
Wer eine fremde Staat3angehörigfeit zu erwerben wünjcht, fann
durch Entichließung des Königs aus der dänifchen Staatdangehörtgfeit