. III. Überficgt über Erwerb und Verlujt der Staatdnngehörigteit ufw. 129
3. Berluft durch Abderfennung.
Ungarn.
Wer ohne Bermilligung der zuftändigen Behörde in den Dienjt eines
fremden Staates tritt und den Dienst trog Aufforderung der Behörde
nicht binnen einer bejtimmten Frijt verläßt, Tann der ungarischen Staat3-
angehörigteit für verluftig erflärt werden (Gefeg vom 20. Dezember
1879, $ 30).
4. Berluft dur Aufenthalt im Ausland oder Durh Auswanderung.
Niederlande.
Durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland geht
die Staatsangehdrigfeit für jolhe Niederländer verloren, die außerhalb
des Königreich3 oder feiner Kolonien geboren find; Abmwefenheit in Aus-
übung eine3 Bffentliden Dienjtes ift ausgenommen. Die zehnjährige
Srift wird Durch eine entjprechende Erflärung bon der zuftändigen Be-
hörde unterbrochen. Der DVerluft erftredt ji auf die Ehefrau (Gejek
vom 15. Suli 1910 und Xrtifel 5 Ubf. 1 des Gejeßes vom 12. De
zember 1892).
öfterreid).
Die öjterreihiihe Staatsangehörigfeit geht dur) Auswanderung
verloren, foweit darin ein Verzicht auf die Staat3angehörigfeit zu er-
bliden ijt. Die Freiheit der Auswanderung ift von Staat3 wegen nur
duch die Wehrpflicht beichränft (Ausmwanderungspatent vom 24. März
1832; Staatsgrundgejeb vom 21. Dezember 1867, Art. 4, vgl. au) Mapr-
bofer, Handbuch f. d. polit. Verwaltungsdienit Bd. ITS. 935ff. und
I. Ergängungsband ©. 601).
Ungarn.
Wer fih 10 Zahre lang ohne Auftrag der Regierung ununter-
brochen außerhalb Ungarns aufhält, verliert die ungarifhe Staat3an-
gehörigfeit. Pie Frift wird dadurch unterbroden, daß der Abmeiende
die Aufrehterhaltung feiner ungarischen Staatsangehörigfeit bei der zu>
ftändigen Behörde anmeldet oder einen neuen Pa oder Aufenthalt-
Schein erwirbt, oder ji in die Matrifel eines öjterreichifch-ungarifchen
Konfulat3 eintragen läßt. Der PBerlujt erftredt fi) auf die Ehefrau
und die Minderjährigen, unter väterliher Gewalt ftehenden Kinder,
wenn fie fichd bei dem Abmwefenden befinden (Gefeg vom 20. Dezember
1879, 88 31, 32).
Spanien.
Mer feinen Wohnfih in ein fremdes Land verlegt und dort jchon
infolge feiner Niederlajjung dajelbjt al3 Eingeborener angefehen mird,
muß, um feine jpanifche Staat3angehörigfeit zu wahren, fich, jeine Che-
frau und feine Kinder von dem diplomatifchen oder fonfularifchen Ber-
treter in ein Regijter eintragen laffen (Bürgerliches Gejegbud von 1888,
Artikel 26).
Woebder, Reis» und Stuarsangehörigfeitögeieß. 3. Aufl. 9