130 5. Anhang.
Vereinigte Staaten von Amerifa.
Bei naturalijierten Bürgern wird durch Zjährigen Aufenthalt in
ihrem urjprünglidden Heimatjtaat oder 5jährigen Aufenthalt in einem
anderen fremden Staate die VBermutung gejchaffen, dab fie aufgehört
haben, amerilanijcher Bürger zu fein. Diefe Vermutung fanıı durch den
Kachwei3 von Tatfachen entfräftet werden, aus denen der Wille erhellt,
fi nicht von den Bereinigten Staaten losgufagen. Eingeborene Bürger,
verlieren den amerilanifchen Schuß, wenn fie fich dauernd und mit dem
Willen, ji) von der Heimat Ioszulöfen, im Ausland niederlafjen (&e-
je vom 2. März 1907, s. 2, Abj. 2 und Ausführungzanmeifing Dazu
an die diplomatischen und Fonfularifchen Bertreter).
5. Berluft Dur Eintritt in fremden Stants- „der Militärdienit.
Franfreid).
Mer ein öffentliche Amt von einer fremden Negierung ammmmmt
und e3 auf die Aufforderung ber franzöfifchen Regierung nidt inmer-
halb einer bejtimmten Frift niederlegt, ferner wer ohne Erlaubnis der
jranzöfifhen Regierung in fremden Militärdienft tritt, verliert die fran-
zöfifche Staatsangehörigfeit (Bürgerliches Gefeßbudh, Artitel 14 Wr. 3,
4 in der Fajfıung des Gefeges vom 26. Juni 1889).
Stalien.
Ber ohne Erlaubnis der Regierung im Ausland ein Staatsannt
annimmt oder in den Militärdienjt einer fremden Macht eintritt, ver-
fiert .die italienifche Staatdangehdrigfeit (Bürgerliche8 Gejegbudy von
25. SZuni 1865, Art. 11 Nr. 3). Wegen der Ausdehnung de3 BVerlujtes
auf Frau und Kinder (a. a. D., Artikel 11, Abf. 2) vgl. oben II Wr. 1.
Kiederlande.
Wer in fremde Kriegd- oder Staat3dienjte ohne Königliche Ermäch-
tigung eintritt, verliert die niederländifhe Staat3angehürigkeit. Der
Berluft erftredt fi auf die Ehefrau (Gefeg vom 12. Dezember 1892,
Artilel 7 Nr. 4, Artikel 5 Abi. 1).
Ofterreid.
Der Eintritt in fremden Staat3dienjt fanıı al3 Verzicht angejehen
werden, wenn diejer Eintritt unter Umftänden erfolgt, die einen folchen
Rüdihluß geitatten (vgl. Mayrhofer, Handbud f. d. polit. Verwal-
tung3bienft, Wien 1896 Band II ©. 939 und I. Ergänzungsband, Wien
1909 ©. 601).
Bgl. oben II Nr. 3.
Ungarn.
Spanien.
Wer ohne Erlaubnis des König3 ein Amt von einer ausländischen
Regierung annimmt oder in den Heeresdienjt einer fremden Macht ein-
tritt, verliert Die fpanifche Staat3angehörigfeit (Bürgerliches Gefebbud
bon 1888, Artitel 20, 23).