Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

140 - 5. Anhang. 
Art. 84 (REBI. ©: 837). 
Die deutfhen Reihgangehörigen, die ihren Wohnfig in irgendeinen 
al3 Beitandteil der Tichecho-Stomwafei anerfannten Gebiet*), haben, er- 
werben von Net? megen die tfchecho-flomwafifche Staatsangehörigfeit 
unter Verluft der deutjchen. 
Art. 85. 
Bwei Zahre lang nad) Snfrafttreten de3 gegenwärtigen Ber- 
trags**) find die über achtzehn Sahren alten bdeutfchen NReicdh3ange- 
hörigen,. die in irgendeinem Der al3 Beitandteil der Tichecdho-Stomaltei 
anerfannten Gebiete anjäffig find, berechtigt, für Die Deutfche Neich3-- 
angebörigfeit zu optieren. Die Tichedho-SiIomwalen, die deutiche Neich!- 
angehbörigfeit befiben und in PDeutfchland wohnen, find ebenfo bered- 
tigt, für die tihecdho-flowafiihe Staat3angehdrigfeit zu optieren. 
Die Option ded3 Chemanns erftredt ihre Wirfung auf Die Ehe- 
frau, die Option der Eltern erftredt ihre Wirkung auf Kinder unter 
adhjtzehn Jahren. 
Verfonen, die von-dem oben vorgefehenen Optionsredht Gebraudy 
machen, müffen in den nädjiten 12 Monaten ihren Wohnfig in den Staat 
verlegen, für ben fie optiert haben. 
E3 jteht ihnen frei, da3 unbemweglihe Gut zu behalten, da3 jie im 
Gebiete de3 anderen Staates befißen, in dem fie vor der Option wohnten. 
Sie bürfen ihr gefamte3 bewegliches Gut mitnehmen. E3 wird dafür 
feinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben. 
Sunerhalb berjelben Frift haben die ZTfchecho-SIomalen, die deut- 
Ihe Neichsangehörige find und fi im Ausland befinden, das Recht, 
fall3 dies den Beltimmungen des fremden Gefeges nicht zumiderläuft 
und falls fie nicht die fremde Staat3angehörigfeit erworben haben — 
die tichecho-flomwalifhe Staat3angehörigkfeit unter Berluft der deutichen 
nad) Rabgabe der von der Tichecho-SIomalei erlajfenen Borfchrifter 
zu erwerben. 
” 7. Roröfhleswig. 
a) Das Abftimmungsgebiet: Art. 109 (NGAT. ©. 879). 
b) Staat3angehörigfeit: 
Art. 112 (ROBL. ©. 887). 
Alle Einwohner de3 an Dänemarf zurüdfallenden Gebietes er- 
werben bon Necht3 wegen da3 bänijche Sndigenat (Bürgerrecht) unter 
Berluft der deutfchen Neich3angehdrigfeit. 
Sedo Tönnen PBerjonen, die fi erft nach dem 1. Dftober 1918 
in biefem ©ebiete niedergelajjen haben, da3 bänifche Sndigenat nur 
mit Genehmigung der dänifchen Negierung eriverben. 
  
*), Darunter find hier nur die vom Deutichen Reiche abgetrennten 
Gebiete zu verjtehen, nicht die ehemals öfterreichifchen und ungarischen 
Gebiete; die in den leßteren Gebieten mohnenden Neich3beutfchen haben 
ihre Reichdangehödrigkfeit nicht verloren. Siehe Art. 5 des deutic- 
hehiihen Vertrages bom 29. Zuni 1920, RGBI. ©. 1284 (unten. 
) D. i. vom 10. San. 1920 bi 10. Yan. 1922.
	        
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