142 5. Anhang.
börigen, die in dem in Wrtilfel 100 bezeichneten Gebiet ihren Wohnjig
haben, berechtigt, für die Deutjche Neichdangehörigfeit zu vptieren.*)
Die Option de3 Ehemanns erjtredt ihre Wirkung auf die Chefrau,
die Option der Eltern erftredt ihre Wirfung auf Kinder unter achtzehn
Sahren.
PBerjonen, die von dem oben vorgefehenen Optionsrecht Gchbraud
machen, müjfen in den nädjiten zwölf Monaten ihren Wohnjit nad;
Deutfchland verlegen.
C3 fteht ihnen frei, dad unbeweglidhe Gut, da3 fie im Gebiete der
Freien Stadt Danzig bejiten, zu behalten. Sie dürfen ihr gejanıtes
bewegliche3 Gut mitnehmen. E3 wird dafür Feinerlei Ausfuhr- oder
Einfuhrzoll von ihnen echoben.
10. Saarbedengebiet.
a) Srenzfejtjegung: Art. 48 (RGBT. S. 769; jiehe dazu auch
RG. vom 29. Juni 1921, REBT. ©. 809).
b) StaatSangehörigfeit:
8 27 der Anlage zu Art. 50 (RSBT. ©. 793).
„Die gegenwärtige Staat3angehdörigfeitder CGin-
wohner des Saarbedengebiete3 wird von dDiejen de
timmungen in feiner ®eife berührt. Niemand ift gehin-
dert, eine andere Staatsangehörigfeit zu erwerben; in foldem Falle
joll der Erwerb der neuen Staatsangehörigfeit den Berluft jeder anderen
sur Folge haben.”
11. Scupgebiete.
Art. 109 5f. (RGBT. ©. 895).
über die Staat3angehörigfeit der in den Schußgebieten
wohnhaften NReichsdeutfchen ift nichts gejagt, Diefe Reich3deutjchen haben
aljo ihre Reichsangehörigfeit behalten.
B. Ausführungsperträge
find nur gefchloffen worden mit Danzig undder Tfheho-Slomwatei.
1. Bertrag zwifchen dem Deutfhen Reih und Danzig über die Negelung
von DOptionsfragen vom 8. Nov. 1920, RS. vom 30. Jan. 1921, KEXT.
©. 186.**)
Art. 1. AS wohnhajt im Gebiete der zufünftigen Freien Stadt
Danzig im Sinne der Beitimmungen der Artitel 105 und 106 de3 Frie=
den3vertrag3 find diejenigen Perjonen anzufehen, die in dem genannten
Gebiet ihren Wohnfig im Sinne de3 8 7 Bürgerlichen Gefeßbuchs
am 10. Sannar 1920 gehabt haben. Die vertragfchließenden Zeile find
Darüber einveritanden, Daß bei deutichen NReichangehörigen, die am
10. Sanuar 1920 einen jolden Wohnfig forwoHl im Danziger Gebiet
al3 aud in Peutjchland gehabt haben, für die Anwendung der Bejtim-
mungen der Artifel 105 und 106 des Friedensvertrag3 über den Erwerb
*), Siehe den PBertrag zwiidhen dem Deutfchen Reiche und Danzig
über bie Regelung von Optionsfragen, NG. vom 30. San. 1921, NEBI.
| er) Der Vertrag ijt ratifiziert worden am 17. Dez. 1921, Vefannt=
mahung dom 20. Dez. 1921 (RGBL. ©. 1607).