229 2. Das Reid- und Staatsangehörigleitägeiep.
“ inden, ob der um Aufnahme Radiuchenbe als Keuanzıehenber vgl. :
Zieglera a%. ©. 85 amznieben ijt oder nicht: erireren ‚zalles tar
Zeriagungsgrüunde lediglih aus ben Beirimmungen des 5 4, lebt::>-
alles ausphlıeglih aus jenen des 55 „reizug. abgeleitet Ipe:-.m
Ro. Bi. 21 ©. 329).
Siegen die Boransiegungen des $ 3 Jreizsügß. vor, io ift & gi eh
gultic, ob der Kadiuchende Reuanziehender ift oder nicht: 3u $3
zigl9. gl. auch das bayer. Auienthaltsgeieg vom 21. August 1914 BE
195 ©. 389.
Zıe Aufnahme lann veriagt werden, wenn mur Gründe vorliege:,
weldye Die Abweiiung oder die Zeriagung des Autenthalte: ET
Zas die Abweijung oder bie Beriagung bes Auienihaltes auch wir?!
erfolgt, iit nit notienbig. -2as „„orliegen ber Grünbe wird als 3m! ie r=
fefgeellt (j. Am. 2,.
Gegen Die Zerleifung der Staatsangehörigfeit ftebt Dem Armzr:aı
Ber Riederlafiungsgemernde nur ein Huberungs, nicht aber ein Ür-
ipruds>= oder Teihwerdereht zu. Bird jedoh von der Kıeberlaiiunz:-
gemeinde die Ausweitung bes Bewerbers beantzagt, jo hat zunäk': ?iz
Gutihreidung hierüber im geieglihen Intanzenzug zu eriolgen "Ein.
8. 4 ©. 199).
*‘. Zap die Eheirau telbirändig einen Anipruh auf Aufnair
erbeben fanı, war Dem iruberen FRedhte fremd. Die Borau:isgung:n
für deu Xujprucdh khließen ich Ama denen für die Rizderlafiung>
freiheit der Eheitau au 'i. 5 2 Abi. I zreizägd.,. Ter Aniprud Tann
aljo gefsend gemadht werben, wenn die Eheirm ii gemäß $2 rreizugG.
jefbfrandig und geirennut vom Wanne niebergelafien hat; ber Anıza;
faun aber and geitellt werden, wenn bie Kiederlafiung der Zrau zu-
Jaumen und gemeiniam mir dem Manne ertiolgt, der Mann aber feinen
Antrog auf Aufnahme gejtellt Hat. Tie Ztellung eines Telbitändigen
Antrages der Arau neben dem gleihen Antrag des Mannes ift nidt
möglich, weil Die dem Panne erteilte Auinabme beim angel einzs
Borbehaltes frait Seieges auch für bie Zrau wirft *$ 16 Abi. II des Bei...
Tie Zufimmung des Ehemannes muß Icdhririlih erffärt iein. Tie
Umierichriit bedart ter amtlichen Beglaubigung, wenn Die Erflärung nicht
bei einer ötientlihhen Behörde niedergeihrieben ift Bol. Rr. 5).
8. Die Zuftinnmung Des Ehemannee oder Des qaeiegliden Ber-
ireters if weientlihe Boranziegung für die Herhtägültigfeit dee Au
trages. Eihne die Zuftimmung oder deren Griegung liegt ein Antrag,
der genehmigt werden fonnte, überhaupt nit vor. Einem ijolfen An-
trage darf icht ftattgegeben werden. Egl. dazu Anm. > zu $ 15.
9. Die Behriummmungen bes BD. über ben Eria einer Zuitinnmungs
erflärung duch bie Bormundihaitsbehörde beziehen jih nur auf Das
Bürgerlide Recht, regelu aber nicht die Hier in Berradht fonmenben
Zragen des srientliden Kehiee. ES war Daher eine ausdrüdlihe Ez-
kisemung darüber eriorderlih, wenn Hier die Zuläfiigfeit des GEriages
ber, Sußimmungserflärung duch die Bormmunbichaitsbehörbe Teftgeieg:
woilie