2 Abkhuitt. Etaatsangehörigleit in einem Bunbesfinate. 8 7. 23
Tıe Zuftimmmhg farın eriegt werben, jowohl dann, weun der Kann
fih weigert, die Zutimmung zu erteilen, af& auch dann, weun er wegen
Krankheit, Abweiengeit u. dgl. eine Grilärung nicht abgeben fann.
10. Tie Zuftändigfeit, das Beriahren und bie jahlihe BSürdigung
richtet ji im übrigen nach ben bürgerlihredhtlichen Gejtimmungen.
Zuftändig it das Bormundicaftsgericht, in befien Bezirk der Che-
mann ieinen Bohnmjig oder in Ermangelung eines inländischen Kohn-
fige3 iciuen Anujenihalt hat.
Jh der Mann ein Teuticher und Hat er im Inland weder Eohniig
no Aufenthalt, jo ift Das Gericht zuftändig, in befien Bezirk der Mann
feinen legten infändiihen Zohufig hatte. Jr Ermangelung eines jolchen
Tofniiges wird das zujtändige Gericht, falls ber Ehemamı einem
Bunbeäfteat angehört, von der Landesjuftizperivaltung, andernfall3 von
Dem Keidhslanzler beftimmt.
Sat der Kann die KReihsangehörigleit verloren, fo if, wenn Der
Baun ım Jniand weder Rofniig noch Aufenthalt kat, das Gericht zu-
Rändig, in deiien Bezirk die Arau ihren Zohmiig oder in GErnangelung
eines ınländiihen Zohmiiges ıyren Autentbalt Hat (S£ 45 mit 36 5b.:.
Gegen die Entiheibung des Rormundichartzgerichtes if Seidywerde
zum Sandgerihte zulänig, die jormohl dem Chemanne als der GEfefran
zuteht 35 19 und HD 58.1. Ter Beihlub des Beidmwerdegerichtes Tarın
Durch weitere Beschwerde angeiochten werden, die in Bayern an Da3
Sherfte Laudesgeriht geht und nur dann zuläflig if, wenn die Gnt-
iheidung aui einer Berlegung Des Geieges beruht % 27 4368. mit
Art. 42 Abi. 3 bayer. AI.GEG,. Eiche dagegen Aum. 13 zu $ 19.
fiber die Zorm der Beihwerde i. $ 21 59.
Das Seieh beftimmt nicht, unter welden fadhlichen Borausiehungen
Da3 Bericht die mangelnde Zuftinmumg des Ehemannes zu erjegen hat.
Tem Gerichte ift die freie Würdigung des Eachverhaltes überlaiien. Im
Anidhlutje an die in ben $$ 113, 1908, 1358, 1379, 1402 und 1447 898.
aufgeitellien Zorausfegungen wird das Gericht die Zuftimmung dann zu
erteilen Haben, wenn die Auinahme im ntereffe der yrauı liegt, oder
wenn Die Zuftimmumng ohne einen wichtigen oder ohne emen ausreichen
den Srund venveigert wird.
Sf die sehlende Zuftimmung des Mannes zum Aufnahmeantrag
einer Eheiran duch das ormunbjhcitsgericht eriett, jo Hat die Bezirt
verwaltungsbehörde fehtzuitellen, daß die Erlegung rechtsfräjtig iit (Boll3B.
Kr. 8 abi. 2).
11. Unter elterliher Gewalt ift zu verfichen bad Recht und die
Eifiht, tur Berion und Rermögen des Kindes zu Torgen, inSbelondere
abe: da= Kind zu vertreten. Tie elterlihe Gewalt endigt mit ber Kınder-
jährisfeı 5 1626, 1627, 160 BI; Die elterlide Gewalt ftebı zu-
nädhtt dem Baier zu 35 1627, 1699 BGB.,; der Mutter fteht jie zu,
wenn Die Borauziegungen Des $ 16841 BGB. vorliegen, wem nämlich
a) ber Bater geitorben ober fire tot erflärt Kt;
Pi Ad Zaıer die elterliche Gewalt verwirkt Hat und die Ehe nur
geiökt fl.
Gemäh $ 16W BB. verwictt der Bater bie elterlihe Gewalt,
wenn er ivegen eines an Dem Kinde verübıen Berbrechens ober vor-