2. Abjdmitt. Staat3angehörigfeit in einem Bundesftaate. 88. 259
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| Ein Ausländer,? der fi im Inland? niedergelafjen* Hat,
fann von dem Bundesftaat, in defjen Gebiet die Niederlaffung
erfolgt ift, auf feinen Antrag’ eingebürgert werden, wenn er
1. nah den Gefeten feiner bisherigen Heimat® unbejchränft
gejchäftsfähig ift oder nach den Deutjchen Gejegen 10 un=
beichränft gejchäftsfähig " fein würde oder der Antrag in ent=
\prechender Anwendung 1? des S 7 Abj. 2 Sat 2 von jeinem
gefeglichen Vertreter 13 oder mit deffen Zuftimmung gejtellt wird,
2. einen unbefcholtenen Lebenstwandel!* geführt Hat,
3. an dem Orte feiner Niederlaffung eine eigene Wohnung oder
ein Unterfommen ?° gefunden hat und
4. an diefem Orte fih und feine Angehörigen zn ernähren !®
imstande ijt.
1Bor der Einbürgerung ift über die Erfordernijje unter Nr. 2
bi8 4 die Gemeinde des Niederlafiungsort3 und, fofern Dieje
feinen felbftändigen Armenverband bildet, auch- der Armenverband
zu hören. !7
1. Die Beftimmmung entjpricht im iejentlichen dem S 8 de3 früher
geltenden Gefebes.
Lie Einbürgerungsgefuche find in Bayern bei der Gemeindebehörde
de3 Niederlaffungsortes, in Münden beim Stadtrat, Tchrijtlih einzur
reichen oder niederzufchreiben. Sie müfjen alle Angaben enthalten, Die
zur Ausfüllung des Berzeichnifjes Anlage 7 zur BollzB. benötigt find,
dann die Erklärung, ob die gleichzeitige Einbürgerung der Ehefrau und
der unter elterlicher Gewalt ftehenden Kinder beantragt wird. Antrag
jteller unter elterliher Gewalt oder VBormundfchaft, die Das 16. Lebens-
jadr vollendet haben, nrüflen das Einbürgerungsgejud) jelbjt unter-
zeichnen. Der gefeßliche Vertreter, dem die elterlide Gemalt nicht
zufteht, Hat die PVBertretungsbefugnis nachzumeifen. Seine Zuftimmung
muß jchriftich abgegeben jein. Die Unterjchrift bedarf der amtlichen
Beglaubigung, wenn die Yuftimmung nicht bei einer Öffentlichen Be-
hörde niedergejchrieben ijt (BollzB. Nr. 13).
Die Angaben über die perfönlichen Berhältnijje (Nante, Geburtstag
ud ort, Staatsangehörigfeit, Wehrdienftverhältnis, Abitanunung ufm )
jollen durch Urkunden belegt werden (Voll3B. Nr. 14).
Die Gcemeindebehörde prüft zunäcdjt, ob der Gejudjiteller unbe-
schränkt gejchäftsjähig ift, ob der IIntrag vom gejeglichen Bertreter oder
mit feiner Jujtinmung gejtellt ift. Damm unterrichtet jie fich über den
bisherigen Lebenstwandel des Antragjtellers und feiner Angehörigen.
Kann die Gemeindebehörde nicht aus eigener Kenntnis beftätigen, daß
die Borausfegungen des $ 8 Abf. I Ziff. 3 und 4 des Ge. gegeben find,
fo hat der Gefuchjteller die hiefür erforderlichen Unterlagen zu bejchaffen
(VBollzB. Nr. 15).
Die Semeindeverwvaltungen, die einem Bezirfsamte unterjteheıt,