3. Abfchnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesftante. 8813,14. 41
& 14.
I Die von der Regierung? oder der Zentral= oder höheren
Berwaltungsbehörde? eines Bundesftaates vollzogene* oder be-
ftätigte Anftellung? im unmittelbaren oder mittelbaren Staats-
dienit,® im Dienfte einer Gemeinde? oder eines Gemeindeverbandes, °
im öffentlichen Schuldienst? oder im Dienfte einer von dem Bundes-
staat anerkannten ! Religionsgejellfchaft gilt !! für einen Deutfchen
al® Aufnahme, für einen Ausländer ald Einbürgerung, !? fofern
nicht in der Anftellungs= oder Beftätigunggurfunde' ein Bors
behalt gemadjt wird.
I Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die An-
stellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.'*
1. Die Beltimmungen Ddiejes Paragraphen entiprechen im tejent-
lihen dem 8 9 des früher geltenden Gejebes.
2, Megierung ijt file Bayern gleichbedeutend mt Staatsregierung.
a) Nady dem bis November 1918 geltenden Staatsrecht gehören
Hieher die Anitellungen, die durch den Nönig oder Durch eines vder
mehrere Staatsminifterien vollzogen oder beftätigt wurden. Die näheren
Borfcriften find- in $2 der VO. über den Bollzug de3 Beamten-
gefeßbes vom 10. Dez. 198 (GIBT. S. 1041) enthalten; ferner fommt
in Betradt Art. 60 AG.3. GBG. vom 23. Febr. 1879, GVBL. S. 273.
b) Derzeit gehören hieher die Anjtellungen, die durch den Yandtag,
den Minifterpräfidenten, da3 Gejamtmintiiterium oder Die einzelnen
Minifterien oder die von diejen beauftragten Behörden vollzogen werden;
jiehe hierüber WO. vom 15. Nov. 1918 (GVBL. ©. 1231) und SS 58 und
61 Ziff. 4 der bayr. 2.-Urk. vom 14. Mug. 1919.
c) Auf Grund des oben erwähnten S 2 der BO. vom 10. Dez. 1908
haben mehrere Minifterien die ihnen untergeordneten Behörden zur
Ernennung bejtimmt bezeichneter Klajjen von Beamten ermächtigt. Diefe
Borihriften gelten unter jinngemäßer Anwendung des die BD. vom
6. Sept. 1908 (GVBl. ©. 681) erjebenden Beamtenbejoldungsgejetes
vom 2. Suni 1920 (GVBI. ©. 275) und jeiner Anlage weiter, joweit die
unten genannten Behörden noch al3 bayeriiche Behörden beitehen.
1. Da3 Staat3minijterium des Innern Hat mit Entjichließung vom
17. Febr. 1909 Nr. 5341 ermädtigt
die Regierungen, Kammern des Innern, das Statiftiiche Landesamt,
das Allgemeine Neichsarchiv (diefes unterjtegt nunmehr dem Staat>-
minijterium des Außern), dad Landesverjicherungsamt, die Polizei-
direftion München, Die Landesgejtütsperwaltung, die Berficherungs-
fammer, da3 Gendarmerie-Rorps-Kommuando (nunmehr Landes-
Gendarmerie-Direltion, $S 4 Abf. II u. V, S 6 der Min.-Bel. vom
25. Sept. 1919, GVBL. ©. 639), das Wafjerverforgungsbüro (nun-
mehr Landesamt für Wafjerverforgung).
2. Dad Staatöminifterium des Innern für Rirchen- und Scul-
angelegenheiten hat mit Entichl. vom 10. Rov."1909 Nr. 26566
ermächtigt
die Regierungen, Kammer de3 SYımern.