Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

3. Abfchnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesftante. 8813,14. 41 
& 14. 
I Die von der Regierung? oder der Zentral= oder höheren 
Berwaltungsbehörde? eines Bundesftaates vollzogene* oder be- 
ftätigte Anftellung? im unmittelbaren oder mittelbaren Staats- 
dienit,® im Dienfte einer Gemeinde? oder eines Gemeindeverbandes, ° 
im öffentlichen Schuldienst? oder im Dienfte einer von dem Bundes- 
staat anerkannten ! Religionsgejellfchaft gilt !! für einen Deutfchen 
al® Aufnahme, für einen Ausländer ald Einbürgerung, !? fofern 
nicht in der Anftellungs= oder Beftätigunggurfunde' ein Bors 
behalt gemadjt wird. 
I Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die An- 
stellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.'* 
1. Die Beltimmungen Ddiejes Paragraphen entiprechen im tejent- 
lihen dem 8 9 des früher geltenden Gejebes. 
2, Megierung ijt file Bayern gleichbedeutend mt Staatsregierung. 
a) Nady dem bis November 1918 geltenden Staatsrecht gehören 
Hieher die Anitellungen, die durch den Nönig oder Durch eines vder 
mehrere Staatsminifterien vollzogen oder beftätigt wurden. Die näheren 
Borfcriften find- in $2 der VO. über den Bollzug de3 Beamten- 
gefeßbes vom 10. Dez. 198 (GIBT. S. 1041) enthalten; ferner fommt 
in Betradt Art. 60 AG.3. GBG. vom 23. Febr. 1879, GVBL. S. 273. 
b) Derzeit gehören hieher die Anjtellungen, die durch den Yandtag, 
den Minifterpräfidenten, da3 Gejamtmintiiterium oder Die einzelnen 
Minifterien oder die von diejen beauftragten Behörden vollzogen werden; 
jiehe hierüber WO. vom 15. Nov. 1918 (GVBL. ©. 1231) und SS 58 und 
61 Ziff. 4 der bayr. 2.-Urk. vom 14. Mug. 1919. 
c) Auf Grund des oben erwähnten S 2 der BO. vom 10. Dez. 1908 
haben mehrere Minifterien die ihnen untergeordneten Behörden zur 
Ernennung bejtimmt bezeichneter Klajjen von Beamten ermächtigt. Diefe 
Borihriften gelten unter jinngemäßer Anwendung des die BD. vom 
6. Sept. 1908 (GVBl. ©. 681) erjebenden Beamtenbejoldungsgejetes 
vom 2. Suni 1920 (GVBI. ©. 275) und jeiner Anlage weiter, joweit die 
unten genannten Behörden noch al3 bayeriiche Behörden beitehen. 
1. Da3 Staat3minijterium des Innern Hat mit Entjichließung vom 
17. Febr. 1909 Nr. 5341 ermädtigt 
die Regierungen, Kammern des Innern, das Statiftiiche Landesamt, 
das Allgemeine Neichsarchiv (diefes unterjtegt nunmehr dem Staat>- 
minijterium des Außern), dad Landesverjicherungsamt, die Polizei- 
direftion München, Die Landesgejtütsperwaltung, die Berficherungs- 
fammer, da3 Gendarmerie-Rorps-Kommuando (nunmehr Landes- 
Gendarmerie-Direltion, $S 4 Abf. II u. V, S 6 der Min.-Bel. vom 
25. Sept. 1919, GVBL. ©. 639), das Wafjerverforgungsbüro (nun- 
mehr Landesamt für Wafjerverforgung). 
2. Dad Staatöminifterium des Innern für Rirchen- und Scul- 
angelegenheiten hat mit Entichl. vom 10. Rov."1909 Nr. 26566 
ermächtigt 
die Regierungen, Kammer de3 SYımern.
	        
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