2, Abfchnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesftaate. 814. 43
Stelle, fondern jede Aujnahme in dad Dienftverhältnis (f. Entw. 6.24)
das dauernde Beziehungen zwifchen dem Staat und bem Angeftellten
herftellt.
E23 ft jedoch Hierbei erforderlih, daß dur die Anftellung ein
öffentliherehtlides Dienftverhältnis begründet werde; dgl. Bier-
zu Bl. Bd. 61 ©. 273 ff. und Bd. 56 ©. 129ff.; BSH. WB. 12 5.444
und Bd. 6 ©. 255; ferner Neger Bd. 36 ©. 274. Keine „Anftellung”
ift 3. 3. die Aufnahme eines Brivatdozenten in den Lehrförper einer
Hodhfchule oder die Verleihung von Titel und Rang eines außerordent-
fihen Profeffors an einen Privatdozenten.
6. Das Gejeg hält die verichiedenen Dienftesarten begrifflih nicht
fharf auseinander wenn es neben dem mittelbaren Staatsdienft noch
den Dienjt in einer Gemeinde, in einem Wemeindbeverband oder in einer
öffentlihen Schule hervorhebt; denn auch diefer Dienjt ift zum Teil
fogar unmittelbarer Staatsdienjt, auf alle älle aber mittelbarer
GStaatsdienit.
Soll die Unterfheidung von mittelbarem und unmittelbarem Pienit
beim Staatsdienft im engeren Sinne dbe3 Wortes, abgejehen von @e-
meinde- und Schuldienjt, eine Bedeutung haben, fo farnn ihr die nur
in bezug auf die Befoldung zufommen. Unmittelbare Staat3diener find
diejenigen, die von ftaatlihen Organen .angeftellt und aus der Staat3-
taffe bejoldet werden. Mittelbare Staatsdiener dagegen find diejenigen,
die von ftaatlihden Organen angeftellt, aber fei e8 durch &ebühren, fei
es durch ein anderes Necht3fubjelt al3 durch Den Staat befoldet werben.
Für Bejoldung durch Gebühren fommen in Betracht die Eichmeifter und
die Notare, für die Bejoldung durch andere Rechtfubjelte die Beamten
der Bezirke, der Rreife, der Berficherungsfammer, der Landesperfihe
rungsanftalten und die Stiftungsbeamten.
Der Hofdienit war in Bayern nicht Staatsdienft; jelbit eine durch
den König unmittelbar erfolgte Anjtellung im Hofdienjt founte Daher
nicht die Wirfung einer Aufnahme oder Einbürgerung haben.
7. An Bahern war (bi3 1919) nur die Beftätigung der Wahl zum
rechtsfundigen Bürgermeijter und zum rechtsfundigen Magijtratsrat in
einer Gemeinde mit ftädtiicher Berfaffung die Beltätigung einer An»
jtellung im G&emeindedienitt (Art. 74 mit 78 der rechtörheinikhen
Gemeindeordnung).
Rah dem nunmehr geltenden Gejeß über die Selbitverwaltung
vom 22. Mai 1919 (GIB. ©. 239) Art. 4 ijt für die Amter der Ge
meinde, der Ortfchaft, des Bezirkes und des Kreifes feinerlei Betätigung
der AufjichtSbehörde mehr notwendig.
8. Gemeindeverbände jind in Bayern die Bezirke und die Kreije.
Für die Anjtellung im Tienjte des Bezirkes oder Kreifes ift feine jtaatlidhe
Betätigung notwendig, Art. 4 SBG. Wegen des früheren Rechtes
fiehe Art. 23 de3 Diftriftsratsgejeßes. Die Kreisbeanten, d. j. die Be
amten der aus Rreismitteln unterhaltenen Schulen und Anitalten, gelten
im allgemeinen al3 Staat3beamte, vgl. Art. 188 u. 189 BG.
9. Offentlider Schuldienft war in Bayern mır der PDienft in den
CEdhulen, die don den Gemeinden nad) Maßgabe des Schulbevaris®
für den Schulpflichtbefuch errichtet und unterhalten wurden, nämlich die