Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2, Abfchnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesftaate. 814. 43 
Stelle, fondern jede Aujnahme in dad Dienftverhältnis (f. Entw. 6.24) 
das dauernde Beziehungen zwifchen dem Staat und bem Angeftellten 
herftellt. 
E23 ft jedoch Hierbei erforderlih, daß dur die Anftellung ein 
öffentliherehtlides Dienftverhältnis begründet werde; dgl. Bier- 
zu Bl. Bd. 61 ©. 273 ff. und Bd. 56 ©. 129ff.; BSH. WB. 12 5.444 
und Bd. 6 ©. 255; ferner Neger Bd. 36 ©. 274. Keine „Anftellung” 
ift 3. 3. die Aufnahme eines Brivatdozenten in den Lehrförper einer 
Hodhfchule oder die Verleihung von Titel und Rang eines außerordent- 
fihen Profeffors an einen Privatdozenten. 
6. Das Gejeg hält die verichiedenen Dienftesarten begrifflih nicht 
fharf auseinander wenn es neben dem mittelbaren Staatsdienft noch 
den Dienjt in einer Gemeinde, in einem Wemeindbeverband oder in einer 
öffentlihen Schule hervorhebt; denn auch diefer Dienjt ift zum Teil 
fogar unmittelbarer Staatsdienjt, auf alle älle aber mittelbarer 
GStaatsdienit. 
Soll die Unterfheidung von mittelbarem und unmittelbarem Pienit 
beim Staatsdienft im engeren Sinne dbe3 Wortes, abgejehen von @e- 
meinde- und Schuldienjt, eine Bedeutung haben, fo farnn ihr die nur 
in bezug auf die Befoldung zufommen. Unmittelbare Staat3diener find 
diejenigen, die von ftaatlihen Organen .angeftellt und aus der Staat3- 
taffe bejoldet werden. Mittelbare Staatsdiener dagegen find diejenigen, 
die von ftaatlihden Organen angeftellt, aber fei e8 durch &ebühren, fei 
es durch ein anderes Necht3fubjelt al3 durch Den Staat befoldet werben. 
Für Bejoldung durch Gebühren fommen in Betracht die Eichmeifter und 
die Notare, für die Bejoldung durch andere Rechtfubjelte die Beamten 
der Bezirke, der Rreife, der Berficherungsfammer, der Landesperfihe 
rungsanftalten und die Stiftungsbeamten. 
Der Hofdienit war in Bayern nicht Staatsdienft; jelbit eine durch 
den König unmittelbar erfolgte Anjtellung im Hofdienjt founte Daher 
nicht die Wirfung einer Aufnahme oder Einbürgerung haben. 
7. An Bahern war (bi3 1919) nur die Beftätigung der Wahl zum 
rechtsfundigen Bürgermeijter und zum rechtsfundigen Magijtratsrat in 
einer Gemeinde mit ftädtiicher Berfaffung die Beltätigung einer An» 
jtellung im G&emeindedienitt (Art. 74 mit 78 der rechtörheinikhen 
Gemeindeordnung). 
Rah dem nunmehr geltenden Gejeß über die Selbitverwaltung 
vom 22. Mai 1919 (GIB. ©. 239) Art. 4 ijt für die Amter der Ge 
meinde, der Ortfchaft, des Bezirkes und des Kreifes feinerlei Betätigung 
der AufjichtSbehörde mehr notwendig. 
8. Gemeindeverbände jind in Bayern die Bezirke und die Kreije. 
Für die Anjtellung im Tienjte des Bezirkes oder Kreifes ift feine jtaatlidhe 
Betätigung notwendig, Art. 4 SBG. Wegen des früheren Rechtes 
fiehe Art. 23 de3 Diftriftsratsgejeßes. Die Kreisbeanten, d. j. die Be 
amten der aus Rreismitteln unterhaltenen Schulen und Anitalten, gelten 
im allgemeinen al3 Staat3beamte, vgl. Art. 188 u. 189 BG. 
9. Offentlider Schuldienft war in Bayern mır der PDienft in den 
CEdhulen, die don den Gemeinden nad) Maßgabe des Schulbevaris® 
für den Schulpflichtbefuch errichtet und unterhalten wurden, nämlich die
	        
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