Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2, Abfchnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesftante 8819,20. 99 
Wenn ferner da8 BGB. gemwijje bejonder3 wichtige Entjcheidungen 
auf dem Gebiete de3 Tamilienredhts, twie die Befreiung von Chehinder- 
nijjen, den Behörden De3 Staates zumeijt, dem der Beteiligte ange» 
hört, jo geht e3 von dem Gedanken aus, daß er diefem Staat bejonders 
nahe jteht. Ziefer Gedanfe ift aber nicht durchzuführen, wenn für Die 
Entiheidungen auch Staaten in Betradht fommen, zu denen der Betei- 
ligte nur auf Grund vorübergehender oder längjt vergangener Creig- 
niffe in ein YZugehörigfeitäverhältni3 getreten it. 
Aus diefen Gründen fuht da3 Gejeh die mehrfache Staatsange- 
börigfeit möglichjt zu befeitigen. $mmerhin ergibt fi jhon aus den 
ftaatsrechtlihen Berhältniffen mander Einzeljtaaten für gemwijje Ber- 
jonenfreije ein dauernde Anterefje daran, mehreren Bundezjtaaten 
anzugehören. Tas Gefeg läßt deshalb für die Wünfche der Beteiligten 
entjprehenden Spielraum (Entwurf ©. 19). 
Um die Mißjtände zu befeitigen, Hatte ber Entwurf in den $$ 20 
und 27 folgende zwei Beltimmungen vorgefchlagen: 
a) Der Angehörige eine® Bundesjtaates verliert die Otaatsange 
eat. in diefem Staat mit der Aufnahme in einen anderen Bus 
esitaat. 
b) Wer zur Beit de3 Anfrafttreten3 diefes Gejeges mehreren Bun- 
desjtaaten angehört, Tann innerhalb zweier Sahre erklären, melden 
Diefer Staaten er weiter angehören will. In Ermangelung einer jolden 
Erklärung behält er diejenige Staatsangehörigteit, welche er oder die 
Berfon, von der er abfjtammt, zulegt erworben hat. 
Die NReichstagstommiffion hat aber dieje beiden Bejtimmungen ab» 
gelehnt und dafür den jeßigen & 20 in das Gefeb eingefügt. 
2. Auf die unmittelbare Neich3angehdrigfeit findet die Beitimmung 
entjprechende Anwendung ($ 35). 
3. Die Entlaffjung aus der Staatöangehörigkeit in jedem anderen 
Bundezitaate jowie aus der unmittelbaren Reichdangehörigfeit tritt Fraft 
Gejetes ein, auch wenn der andere Bundezftaat nicht gehört ijt, und 
wenn die Staatdangehödrigfeit in dent anderen Bundesjtaate oder bie 
unmittelbare Neichgangehörigfeit nicht bekannt ift. 
Die Bezirfspermwaltungsbehörde, die die Entlafjungsurfunde aus 
fertigt, Hat die vorbehaltlofe Entlaffung den Bundesftaaten mitzu- 
teilen, denen der Entlafjene angehört hatte. Die Mitteilung ift an die 
zur Ausfertigung der Entlafjungsurfunden zujftändigen Behörden (Ars 
lage 8 zur BollzB.) zu richten. Sit die örtlich zujtändige Behörde nicht 
befannt, jo ijt die Mitteilung dein Staat3minifterium de3 Annern zur 
Weiterleitung vorzulegen (BollzB. Nr. 37 Abf. 1). 
4. Die Erflärung ift an feine Form gebunden; fie Tann auch münd- 
li abgegeben werden. Soweit zu dem Antrag auf Entlaffung eine 
Zuftimmung ($ 18) oder eine Genehmigung ($ 19) erforderlich ift, um- 
faßt fie auch die Erflärung über den Vorbehalt. 
5. BZuftändige Behörde ift in Bayern die Bezirksverwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk der Gejuchiteller feine Niederlaffung oder bei 
Mangel einer foldhen einen Aufenthalt hat oder zulegt Hatte. Trifft 
feine Diejfer DVBorausjeßungen zu, jo ift die Bezirtäperwaltungsbehörde 
der legten Niederlaffung und bei Mangel einer folchen des Letten Aufent-
	        
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