60 2. Das RNeichd- und Stantdangehörigkeitsgeieb.
haltes der Kltern oder Ddeg legtlcbenden Elternteilg Des Antragjtellers
zujtändig. St auch bhiernach eine Zujtändigfeit nicht begriindet, jo
beitimmt das StaatSminijterium de3 nuern die zuffändige Behörde
(BollzB. Nr. 35 mit Nr. 30 Ab. I und II).
6. Die Abgabe der VBorbehalt3erflärung an die zuftändige Behörde
ijt die Tatjache, durch die der Berluft Der bezeichneten Gtaatsange-
hörigfeit bintangehalten wird. Damit die Erklärung Wirfung haben
fann, ijt erforderlich, daB fie zur Kenntnis der zuftändigen Behörde
gelangt, ehe die auszuhändigende Entlaffungsurfunde ausgehändigt wird.
*. Wird der Vorbehalt in der Entlafjungsurfunde nicht vermerft,
jo behält er gleichhvohl jeine Wirfung. Die VBorjehrift, Daß der Rorbedalt
in der Entlafjungsurfunde vermerft werden muß, hat nur die Eigene
haft einer Pienjtesporjchrift an die zuftändigen Behörden, it aber
feine Borausjeßung für die Nechtsmwirffamfeit des Vorbehaltes.
&.21.:
Die Entlafjung muß? jedem? Staat3angehörigen® auf jeinen
Antrag erteilt® werden, wenn er die Staatsangehörigfeit in einem
anderen Bundesitaat befigt® und fich diefe gemäß S 20 vorbehält.
1. Die unterjchiedlihe Behandlung der Entlaffungsanträge, je
nahdem der Antragjteller unter Beibehaltung feiner Neichgangehürige-
feit nur Angehöriger eines anderen Bundesjtaates merden oder Die
Neichsangehörigfeit aufgeben will, ift wie in dem früher geltenden Ge-
fee beibehalten. (Siehe $ 15 des früher geltenden Öejeßes.)
2. Der Staatsangehörige hat in diefem Zalle einen im Bermwal-
tungstechtsverfahren verfolgbaren Anjfpruh auf Entlajjung ($ 40 des
Gej. mit Art. 8 Ziff. 1 bayer. TEHGS.). Borausfegungen Diefes An-
Ipruche3 jind: a) Bejig Der Staatsangehörigfeit in dem Bundesjtaat,
in dem die Citlafjung beantragt wird, b) ein Antrag, der allenfalls
die Borausfeßungen der $$ 19 und 0 erfüllen muß, c) der Befig
der Staatsangehörigfeit in einem anderen Bundezftaate und () der
Borbehalt diefer anderen Staatsangehörigfeit.
3. Bezüglich der unter elterficher Gewalt und unter VBormundjchaft
jtehenden Berjonen fiehe 8 19, bezüglich der Ehefrauen & 18.
4. Auf die unmittelbare ReichSangehörigfeit findet die Beftimmung
feine Anmwendung (8 35).
5. Wegen der Zuftändigfeit zur Entgejennahine des Antrags fiche
Anm. 5 zu 8 23. Der Antrag ijt fchriftlich einzureichen vder nieder-
zujchreiben. Das Gefuch muß alle Angaben enthalten, die in die Ent-
laffungsurfunde (Anlage 3 oder 4 zur Voll3B.) einzutragen find, näme
ih: Namen, Stand, Wohnort, Geburtszeit und Geburtsort de3 Ge-
juchitellers, gegebenenfall® Namen und Mädchennamen der Ehefrau und
Namen, Geburtszeit und Geburtsort der Kinder. Ausdrüdlich ift anzu-
geben, ob fih die Entlafjung auf die Ehefrau und die Kinder erjtverten
jolt (BollzB. Nr. 30 Abi. 1).
6. Den Befis muß der Gefuchiteller bei feinem Antrag auf Ent-
laffjung durdy einen Staatsangehdrigleit3austweiS des betreffenden Bun-
desjtaate3 aus jüngjter Zeit nachweifen (VollzB. Nr. 36). Befibt er eine
deutjche Staatsangehörigfeit und behält er fih diefe vor, jo Haben
weitere Ermittelungen zu unterbleiben (VBollzB. Nr. 30 Abf. 3).