Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

60 2. Das RNeichd- und Stantdangehörigkeitsgeieb. 
haltes der Kltern oder Ddeg legtlcbenden Elternteilg Des Antragjtellers 
zujtändig. St auch bhiernach eine Zujtändigfeit nicht begriindet, jo 
beitimmt das StaatSminijterium de3 nuern die zuffändige Behörde 
(BollzB. Nr. 35 mit Nr. 30 Ab. I und II). 
6. Die Abgabe der VBorbehalt3erflärung an die zuftändige Behörde 
ijt die Tatjache, durch die der Berluft Der bezeichneten Gtaatsange- 
hörigfeit bintangehalten wird. Damit die Erklärung Wirfung haben 
fann, ijt erforderlich, daB fie zur Kenntnis der zuftändigen Behörde 
gelangt, ehe die auszuhändigende Entlaffungsurfunde ausgehändigt wird. 
*. Wird der Vorbehalt in der Entlafjungsurfunde nicht vermerft, 
jo behält er gleichhvohl jeine Wirfung. Die VBorjehrift, Daß der Rorbedalt 
in der Entlafjungsurfunde vermerft werden muß, hat nur die Eigene 
haft einer Pienjtesporjchrift an die zuftändigen Behörden, it aber 
feine Borausjeßung für die Nechtsmwirffamfeit des Vorbehaltes. 
&.21.: 
Die Entlafjung muß? jedem? Staat3angehörigen® auf jeinen 
Antrag erteilt® werden, wenn er die Staatsangehörigfeit in einem 
anderen Bundesitaat befigt® und fich diefe gemäß S 20 vorbehält. 
1. Die unterjchiedlihe Behandlung der Entlaffungsanträge, je 
nahdem der Antragjteller unter Beibehaltung feiner Neichgangehürige- 
feit nur Angehöriger eines anderen Bundesjtaates merden oder Die 
Neichsangehörigfeit aufgeben will, ift wie in dem früher geltenden Ge- 
fee beibehalten. (Siehe $ 15 des früher geltenden Öejeßes.) 
2. Der Staatsangehörige hat in diefem Zalle einen im Bermwal- 
tungstechtsverfahren verfolgbaren Anjfpruh auf Entlajjung ($ 40 des 
Gej. mit Art. 8 Ziff. 1 bayer. TEHGS.). Borausfegungen Diefes An- 
Ipruche3 jind: a) Bejig Der Staatsangehörigfeit in dem Bundesjtaat, 
in dem die Citlafjung beantragt wird, b) ein Antrag, der allenfalls 
die Borausfeßungen der $$ 19 und 0 erfüllen muß, c) der Befig 
der Staatsangehörigfeit in einem anderen Bundezftaate und () der 
Borbehalt diefer anderen Staatsangehörigfeit. 
3. Bezüglich der unter elterficher Gewalt und unter VBormundjchaft 
jtehenden Berjonen fiehe 8 19, bezüglich der Ehefrauen & 18. 
4. Auf die unmittelbare ReichSangehörigfeit findet die Beftimmung 
feine Anmwendung (8 35). 
5. Wegen der Zuftändigfeit zur Entgejennahine des Antrags fiche 
Anm. 5 zu 8 23. Der Antrag ijt fchriftlich einzureichen vder nieder- 
zujchreiben. Das Gefuch muß alle Angaben enthalten, die in die Ent- 
laffungsurfunde (Anlage 3 oder 4 zur Voll3B.) einzutragen find, näme 
ih: Namen, Stand, Wohnort, Geburtszeit und Geburtsort de3 Ge- 
juchitellers, gegebenenfall® Namen und Mädchennamen der Ehefrau und 
Namen, Geburtszeit und Geburtsort der Kinder. Ausdrüdlich ift anzu- 
geben, ob fih die Entlafjung auf die Ehefrau und die Kinder erjtverten 
jolt (BollzB. Nr. 30 Abi. 1). 
6. Den Befis muß der Gefuchiteller bei feinem Antrag auf Ent- 
laffjung durdy einen Staatsangehdrigleit3austweiS des betreffenden Bun- 
desjtaate3 aus jüngjter Zeit nachweifen (VollzB. Nr. 36). Befibt er eine 
deutjche Staatsangehörigfeit und behält er fih diefe vor, jo Haben 
weitere Ermittelungen zu unterbleiben (VBollzB. Nr. 30 Abf. 3).
	        
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