—_ 228 —
wobei die — schwarz-rot-goldene Fahne aufgepflanzt und Reden ans
Volk voll patriotischer Begeisterung gehalten werden, in welchen zur
Einigung Deutschlands und zur Errichtung einer allgemeinen deutschen
Verfassung auf Grund der Volkssouveränität aufgefordert wird. Doch
die Zeit war noch nicht gekommen, um die deutsche Nation für einen
politischen Fortschritt und eine deutsch-nationale Politik zu entflammen,
und so kam es denn, dass diese demokratische Bewegung nur in Rhein-
bayern Boden fand, und von der bayerischen Regierung leicht unter-
drückt werden konnte. Die Reaction unternahm aufs Neue Schritte gegen
alles Volkstümliche, die Pressvereine wurden verboten und die kühnsten
Redner und Zeitungsschreiber ohne Weiteres verhaftet.
1850. Warschauer Konferenz.
Prinz Wilhelm von Preussen, nachmaliger deutscher Kaiser,
trifft mit Kaiser Nicolaus von Russland in Warschau zusammen, wohin
sich auch der österreichische Ministerpräsident Schwarzenberg begeben
hatte. Kaiser Nicolaus erklärte bei dieser Gelegenheit aufs Bestimmteste,
für die Aufrechthaltung der Verträge von 1815 (!) einzutreten.
1874. Erstes Konzil der Altkatholiken unter dem Vorsitz
des Bischof Reinkens in Bonn eröffnet.
1888. Das Gesetz, betr. Verlängerung der Legislatur-Periode
in Preussen von König Friedrich III. vollzogen. — Schreiben
desselben an Minister Puttkammer betr. Schutz der Wahl-
freiheit.
28, Mai.
asien
1037. Kaiser Konrad II. hebt die Belagerung von Mailand, der
damals festesten Stadt Europas, auf, nachdem ihm dessen Bürger
am 19. Mai eine blutige Niederlage bereitet hatten und zieht
sich nach Pavia zurück.
An demselben Tage erlässt er für Italien jene hochwichtige
„Lehenskonstitution“, durch welche er den Grund zu der
freien bürgerlichen Lebensentwicklung legte, welche in den nun
kommenden Jahrhunderten Oberitalien so merk würdig auszeichnete.
Dieses Gesetz bestimmte, dass von nun an der Niessbrauch eines
Lehens vom Vater auf den Sohn, und im Falle des früheren Todes des
letztern, auf den Enkel erben solle; kein kleiner Vasalle durfte sein Gut
anders als durch den Ausspruch von Seinesgleichen verlieren, und kein
Lehensherr ohne den Willen des Lehensmannes ein Lehen vertauschen,
verkaufen oder sonst darüber verfügen. Von nun an sass der Freie
sicher auf seinem Grundeigentum, der Vasalle erblich auf seinem Gute;
ein neues selbständiges Volksleben erblühte, welches dem Faustrecht das
Gesetz, der Zügellossigkeit Ordnung, der Rohheit manchfaltige Bildung
entgegenstellte.