Full text: Deutscher Geschichtskalender über die wichtigsten politischen und kulturhistorischen Ereignisse für jeden Tag des Jahres von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart.

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wobei die — schwarz-rot-goldene Fahne aufgepflanzt und Reden ans 
Volk voll patriotischer Begeisterung gehalten werden, in welchen zur 
Einigung Deutschlands und zur Errichtung einer allgemeinen deutschen 
Verfassung auf Grund der Volkssouveränität aufgefordert wird. Doch 
die Zeit war noch nicht gekommen, um die deutsche Nation für einen 
politischen Fortschritt und eine deutsch-nationale Politik zu entflammen, 
und so kam es denn, dass diese demokratische Bewegung nur in Rhein- 
bayern Boden fand, und von der bayerischen Regierung leicht unter- 
drückt werden konnte. Die Reaction unternahm aufs Neue Schritte gegen 
alles Volkstümliche, die Pressvereine wurden verboten und die kühnsten 
Redner und Zeitungsschreiber ohne Weiteres verhaftet. 
1850. Warschauer Konferenz. 
Prinz Wilhelm von Preussen, nachmaliger deutscher Kaiser, 
trifft mit Kaiser Nicolaus von Russland in Warschau zusammen, wohin 
sich auch der österreichische Ministerpräsident Schwarzenberg begeben 
hatte. Kaiser Nicolaus erklärte bei dieser Gelegenheit aufs Bestimmteste, 
für die Aufrechthaltung der Verträge von 1815 (!) einzutreten. 
1874. Erstes Konzil der Altkatholiken unter dem Vorsitz 
des Bischof Reinkens in Bonn eröffnet. 
1888. Das Gesetz, betr. Verlängerung der Legislatur-Periode 
in Preussen von König Friedrich III. vollzogen. — Schreiben 
desselben an Minister Puttkammer betr. Schutz der Wahl- 
freiheit. 
28, Mai. 
asien 
1037. Kaiser Konrad II. hebt die Belagerung von Mailand, der 
damals festesten Stadt Europas, auf, nachdem ihm dessen Bürger 
am 19. Mai eine blutige Niederlage bereitet hatten und zieht 
sich nach Pavia zurück. 
An demselben Tage erlässt er für Italien jene hochwichtige 
„Lehenskonstitution“, durch welche er den Grund zu der 
freien bürgerlichen Lebensentwicklung legte, welche in den nun 
kommenden Jahrhunderten Oberitalien so merk würdig auszeichnete. 
Dieses Gesetz bestimmte, dass von nun an der Niessbrauch eines 
Lehens vom Vater auf den Sohn, und im Falle des früheren Todes des 
letztern, auf den Enkel erben solle; kein kleiner Vasalle durfte sein Gut 
anders als durch den Ausspruch von Seinesgleichen verlieren, und kein 
Lehensherr ohne den Willen des Lehensmannes ein Lehen vertauschen, 
verkaufen oder sonst darüber verfügen. Von nun an sass der Freie 
sicher auf seinem Grundeigentum, der Vasalle erblich auf seinem Gute; 
ein neues selbständiges Volksleben erblühte, welches dem Faustrecht das 
Gesetz, der Zügellossigkeit Ordnung, der Rohheit manchfaltige Bildung 
entgegenstellte.
	        
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