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1793. Die franz. Festung Narcy ergiebt sich den Preussen.
1812. Treffen bei Mohilew.
Die Franzosen unter Marschall Davoust besiegen die Russen
unter Bagration.
1849. Die badischen Insurgenten übergeben die Festung
Rastatt an die preussische Exekutionsarmee.
Ende des pfälzisch-badischen Aufstands, welcher
zuerst ein Kampf für die Reichsverfassung, dann aber,
ebenso unheilvoll als aussichtslos, ein tollkühner Kampf für
eine badische Republik war, der vor den preussischen
Truppen schliesslich in Auflösung und Gesetzlosigkeit überging.
1865. Erste Versammlung deutscher Geographen und
Hydrographen zu Frankfurt a. M.
1866. Die Preussen schlagen die Badenser bei Hundheim un-
weit Miltenberg.
Die Badenser müssen sich auf Würzburg zurückziehen.
An demselben Tage Scharmützel bei Amorbach und
Walldüren.
1867. Frankreich nimmt in einer, im auswärtigen Ministerium
zu Berlin vorgelesenen Depesche Partei für Dänemark.
Bismarck antwortete, dass PreussendieEinmischungFrank-
reichs zurückweisen müsse.
1870. Kaiserin Eugenie wird als Regentin eingesetzt.
Proklamation Napoleons Ill. an das franz. Volk,
den Krieg mit Preussen betreffend.
1890. Internationaler Parlaments-Kongress zu London.
Der Kongress nimmt einstimmig die im Sinne der deutschen
Anträge geänderte erste Resolution an, welche folgenden Wort-
laut hat:
„Die Mitglieder der internationalen parlamentarischen Konferenz
empfehlen dringend allen zivilisierten Regierungen, alle internationalen
Streitsachen, welche zwischen ihnen entstehen dürften, einem Schieds-
gericht zu unterbreiten, während sie ihrerseits sich verpflichten, nach
ihren besten Kräften einen Einfluss zu gunsten dieses Zweckes auszuüben,
insbesondere durch das Parlament und die Presse ihrer Länder, damit
die öffentliche Meinung allmählich für diese Anschauung
gewonnen werde. Als ersten Schritt zur Verwirklichung des Planes,
internationale Streitfälle auf schiedsgerichtlichem Wege zu begleichen,
empfiehlt diese Konferenz, dass in allen Haudelsverträgen, literarischen
und andern Konventionen eine Sonderklausel eingeschaltet werden möge
für deren Auslegung und Ausführung auf schiedsrichterlichem Wege.“