Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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welchen  die  Zahlung  ausdruͤcklich  in  Wiener-Banco'
  Zetteln  bedungen  worden  ist.
S.  4.

Ausgenommen  sind  endlich  die  Schuld-Verschreibungen
  und  Kontrakte  aller  Art,
welche  entweder  in  den  katserl.  österreichlschen
  Staaten  selbst,  oder  in
den  erst  durch  den  Preßburger  und
Wiener  Frieden  abgetretenen  undmit
der  Krone  Baiern  vereinigten  LCandestheis
len,  in  welchen  die  Wiener-Banko  Zettel  vorher
  gesezlichen  Kurs  hatten,  vor  derselben
Redukttion  errichtet  worden  sind,  soferne
nicht  darin  ausdrücklich  die  Rückzahlung  in
klingender  oder  Konventions-Münze  bedungen
  worden  ist.

G.  5.

Die  Zahlungen  aus  den  im  §.  J.  und  4.
erwähnten  Schuld-Verschreibungen  und  Kontrakten
  (soferne  nicht  klingende  Münze  bedungen
  worden  ist,  als  in  welchem  Falle  nach
dem  J.  1.  sich  geachtet  werden  muß)  richten
sich,  soweit  solche  an  österreichische  Unterthanen
geleistet  werden  müssen,  ganz  nach  den  durch
das  kaiserl.  österreichische  Patent  vom  20.
Februar  über  die  Verträge  österreichischer  Unterthanen
  gegebenen  Bestimmungen.

S.  6.

Sind  daher  die  im  G.  3.  und  4.  erwähnten
  Schuld-Verschreibungen  und  Kontrakte
vor  dem  Jahre  1700  errichtet,  so  wird  die
Zahlung  nach  der  Vorschrift  des  G.  1.  geleistet.

7.
Sind  die  im  H.  3.  und  4.  erwähnten
Schuld-Verschreibungen  und  Kontrakte  seit

90x.

dem  Jahre  100  bis  zum  lezten  September
181#  geschlossen  und  errichtet  worden,  so  sind
die  daraus  zu  leistenden  Zahlungen  an  Kapital
  und  Interessen  lediglich  nach  der  durch
die  kaiserl.  österreichische  Regierung  bekaunt
gemachten  und  unten  abgedruckten  Kurs-Skala
  zu  berechnen  und  in  dem  hiernach  in
dem  do  Guldenfuße  ausfallenden  Bes
trage  in  Einlösungs-Scheinen,  oder  in  fünfsachem
  Betrage  in  Banko:  Zerteln  an  Sserrreichische
  Unterthanen  zu  leisten.
G.  8.

Sind  endlich  die  im  G.  3.  und  4.  erwähn
ten  Schuld,  Verschreibungen  und  Kontrakte
erst  nach  dem  1.  Oktober  181#  und  bis  zum
14.  März  1811  errichtet  worden,  so  sind  die
Zahlungen  nach  dem  Kurse  von  sco  zu  be“
rechnen.

C.  9.  .

Da  in  dem  kaiserl.  österreichischen  Patente
vom  20.  Februar  1811  9.  10.  verordnet
wird,  daß  bei  den  seit  dem  1s5.  März
1  811  mit  Ausländern  in  klingender  Münze
geschlossenen  Verträgen  die  Zahlung  auch  in
klingender  Münze  geleistet  werden  soll,  so
wollen  Wir,  daß  dies  auch  rücksichtlich  der
seit  dem  15.  März  1811  mit  österreichischen
  Unterthanen  in  klingender  Münze  ges
schlossenen  Verträge  gegen  die  österreichischen
Unterthanen  beobachtet,  und  die  Bezahlung
au  solche  im  vollen  Betrage  mit  Konventiens-Münze
  geleistet  werde.

.  10.

Zessionen  an  kaiserl.  österreichische  Unterthanen

  sind  lediglich  nach  dem  Zeitpunkte