Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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g.  2.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziebung  gegenwärtiger  Verordnung  beauftragt.


Gegeben,  Stuttgart  den  13.  Januar  1864.

Wilherlm.
Der  Chef  des  Finanzdepartements:
Sigel.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufflcht  über  die  Gemeinde  Sulgen,  Oberamts
Oberndorf.

Nachdem  die  durch  vie  K.  Verordnung  vom  25.  September  1855  (Reg.  Blatt  S.  217)
verfügte  besondere  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Sulgen,  Oberamts  Oberndorf,  mit
böchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  aufgehoben  worden  ist,  so  wird
solches  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  2.  Januar  1864.  Linden.

VONNCNN

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.