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g. 2.
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziebung gegenwärtiger Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 13. Januar 1864.
Wilherlm.
Der Chef des Finanzdepartements:
Sigel. Auf Befehl des Königs,
der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maueler.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaufflcht über die Gemeinde Sulgen, Oberamts
Oberndorf.
Nachdem die durch vie K. Verordnung vom 25. September 1855 (Reg. Blatt S. 217)
verfügte besondere Staatsaufsicht über die Gemeinde Sulgen, Oberamts Oberndorf, mit
böchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät aufgehoben worden ist, so wird
solches hiemit öffentlich bekannt gemacht.
Stuttgart den 2. Januar 1864. Linden.
VONNCNN
Gedruckt bei G. Hasselbrink.