Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

a44  IL  Wbtbh.  8.  40.  Armenmefen.

 

ben  haben,  welcdjes  ihnen  unbejchadet  der  Sicherftellung  ihres
Lebensunterhaltes  die  Erjapleiftung  ermöglicht,  find  zum  Ers
fage  des  Empfangenen  verpflichtet.

Desgleichen  haben  die  zur  Alimentation  oder  Unterftügung
eines  Hilfsbedürftigen  Berpflichteten  für  die  in  olge  der
Stichterfällung  ihrer  Verbindlichkeit  notbiwendig  gewordene
Öffentliche  Armenunterftügung  Erjag  zu  leijten.

a  Geltendma  ung  eine  Eriabanipruchz  auf  Grund
vorstehenden  Artifel3  ift  diejenige  Armenpflege  oder  öffentliche
Kafje  berechtigt,  welche  den  Aufwand  für  die  Unterftügung  beftritten
  Hat.  (Art.  5.)  *)

Die  Öffentlichen  Armenpflegen,  jowie  die  zur  Arnıen-  Uns
terftügung  verbundenen  öffentlihen  Kaffen  können  aus  dem
Nacjlafje  der  von  ihnen  im  Zaufe  der  lebten  fünf  “Xahre  vor
eingetretenem  Tode  unterjtüsten  Berfonen  vollen  Erjab  für  die
gewährte  Unterftiigung  verlangen,  wenn  nicht  arme  Notherben
vorhanden  find  oder  der  Unterftübte  von  einer  Wohlthätigfeits-Anstalt
  beerbt  wird.  (Art.  7.)

Diefer  Erfaganfpruch  ift  nicht  auf  die  dem  Verftorbenen
während  der  lebten  fünf  Yahre  gewährten  Unterftügungen  be-Ichränkt.
  Ob  die  Notherben  ald  arm  zu  betrachten  find  oder
nicht,  ift  nach  Art.  3  des  Gefehes  zu  beurtheilen.

Alle  auf  die  öffentliche  Armenpflege  bezüglichen  Angelegenbheiten
  (ind  tar=  und  ftempelfrei  zu  behandeln.

Die  Armenpflegen  find  für  Nechtsftreitigkeiten  fraft  des
Gejebez  zum  Armenrechte  zuzulaffen.

Notare  Lönnen  gegenüber  den  Armenpflegen  und  öffentlichen
  Armenfonds  für  Beurkundung  von  Schuldbefenntniffen  und
Biürgichaften  bei  unverzinglichen  Darlehen  aus  Armenfonds
oder  Wohlthätigfeitz  -  Stiftungen,  von  Alimentationg-Verträgen,
von  Bollmachten  und  anderen  einfeitigen  Erklärungen,  für  Augftelung
  von  Zeugnifjen  oder  für  Vornahme  von  Beglaubigungen
  feine  Gebühr  beanspruchen.  (Art.  8.)

11.  Bon  der  örtlidhen  Armenpflege.
a)  Berbindlihfeiten  und  Erjag-Anfjprüce  der
Gemeinden.

sur  den  VBezirk  jeder  politifchen  Gemeinde  bejteht  eine
Örtliche  AUrmenpflege,  deren  Geichäfte  durch  den  Mrmenpfleg-Ihaftsrath
  beforgt  werden.  (Art.  9.)

”)  Conf.  Art.  16  des  Gef.S.  347  unten.