a44 IL Wbtbh. 8. 40. Armenmefen.
ben haben, welcdjes ihnen unbejchadet der Sicherftellung ihres
Lebensunterhaltes die Erjapleiftung ermöglicht, find zum Ers
fage des Empfangenen verpflichtet.
Desgleichen haben die zur Alimentation oder Unterftügung
eines Hilfsbedürftigen Berpflichteten für die in olge der
Stichterfällung ihrer Verbindlichkeit notbiwendig gewordene
Öffentliche Armenunterftügung Erjag zu leijten.
a Geltendma ung eine Eriabanipruchz auf Grund
vorstehenden Artifel3 ift diejenige Armenpflege oder öffentliche
Kafje berechtigt, welche den Aufwand für die Unterftügung beftritten
Hat. (Art. 5.) *)
Die Öffentlichen Armenpflegen, jowie die zur Arnıen- Uns
terftügung verbundenen öffentlihen Kaffen können aus dem
Nacjlafje der von ihnen im Zaufe der lebten fünf “Xahre vor
eingetretenem Tode unterjtüsten Berfonen vollen Erjab für die
gewährte Unterftiigung verlangen, wenn nicht arme Notherben
vorhanden find oder der Unterftübte von einer Wohlthätigfeits-Anstalt
beerbt wird. (Art. 7.)
Diefer Erfaganfpruch ift nicht auf die dem Verftorbenen
während der lebten fünf Yahre gewährten Unterftügungen be-Ichränkt.
Ob die Notherben ald arm zu betrachten find oder
nicht, ift nach Art. 3 des Gefehes zu beurtheilen.
Alle auf die öffentliche Armenpflege bezüglichen Angelegenbheiten
(ind tar= und ftempelfrei zu behandeln.
Die Armenpflegen find für Nechtsftreitigkeiten fraft des
Gejebez zum Armenrechte zuzulaffen.
Notare Lönnen gegenüber den Armenpflegen und öffentlichen
Armenfonds für Beurkundung von Schuldbefenntniffen und
Biürgichaften bei unverzinglichen Darlehen aus Armenfonds
oder Wohlthätigfeitz - Stiftungen, von Alimentationg-Verträgen,
von Bollmachten und anderen einfeitigen Erklärungen, für Augftelung
von Zeugnifjen oder für Vornahme von Beglaubigungen
feine Gebühr beanspruchen. (Art. 8.)
11. Bon der örtlidhen Armenpflege.
a) Berbindlihfeiten und Erjag-Anfjprüce der
Gemeinden.
sur den VBezirk jeder politifchen Gemeinde bejteht eine
Örtliche AUrmenpflege, deren Geichäfte durch den Mrmenpfleg-Ihaftsrath
beforgt werden. (Art. 9.)
”) Conf. Art. 16 des Gef.S. 347 unten.