Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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steht  in  der  Regel  in  der  Vorbereitung  der  Beschlüsse  des  Ple—
nums,  sie  können  also  als  „KHommissionen  des  Bundesrates“  24)
bezeichnet  werden.  Nur  in  gewissen  Fällen  ist  ihre  Kompetenz
auf  selbständige,  definitive  Erledigung  einiger  Geschäfte  ausgedehnt.
  Mitglieder  der  Ausschüsse  können  nur  Bevollmächtigte
zum  Bundesrat  sein  25).  Die  Zahl  der  in  der  Verfassung  vorgesehenen
  Ausschüsse  ist  bereits  kurz  nach  der  Gründung  des
Reiches  um  4  weitere  Ausschüsse  vermehrt  worden  26).  In  jedem
ständigen  Ausschuß  müssen  verfassungsgemäß  wenigstens  fünf
Staaten  mit  Einschluß  des  Präsidiums  vertreten  sein.  In
Wirklichkeit  bestehen  aber  fast  alle  Ausschüsse  aus  sieben  Mitgliedern,
  die  in  der  Regel  vom  Bundesrat  selbst  auf  die  Dauer
eines  Jahres  gewählt  werden.  Speziell  geregelt  ist  die  Auswahl
  der  Mitglieder  der  Ausschüsse  für  das  Landheer  und  die
Festungen,  wie  auch  für  das  Seewesen  27).  Die  Mitglieder
dieser  Ausschüsse  haben  teils  einen  ständigen  Sitz,  teils  werden
sie  vom  Kaiser  selbst  ernannt.  Für  den  Ausschuß  für  die  auswärtigen
  Angelegenheiten  sind  besondere  Bestimmungen  in
Abs.  3  d.  Art.  8  getroffen.  Dieser  Ausschuß  wird  gebildet  aus
den  Bevollmächtigten  der  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  und  zwei  vom  Bundesrat  alljährlich  zu  wählenden
Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten  und  tritt  zusammen
unter  dem  Vorsitz  von  Bayern.  Es  ist  dies  der  einzige  Ausschuß,
  in  dem  Preußen  weder  vertreten  ist,  noch  den  Vorsitz
führt.

Im  Gegensatz  zu  den  übrigen  Ausschüssen  hat  der  Ausschuß
  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  keine  Beschlüsse  des
Bundesrates  vorzubereiten  und  keine  Berichte  zu  erstatten,  er

 

24)  So  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  1  S.  285.

25)  Dies  ergibt  sich  aus  dem  Wortlaut  des  Art.  8  d.  RV.:  „Der
Bundesrat  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse.“

26)  Hinzugekommen  sind  die  Ausschüsse  für  Elsaß-Lothringen,  für
die  Verfassung,  für  die  Geschäftsordnung  und  für  das  Eisenbahngütertarifwesen.


27)  Art.  8  Abs.  2  d.  RV.