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sind für ihre angewiesene bestimmtere Sphäre, was die Landes-Kollegien
für einen größeren, unbestimmteren Geschäftskreis
zu seyn pflegen. Sie präpariren nicht bloß einzelne Gegenstände,
sondern sie vollenden dieselben. Sie beschließen und
verordnen wie jene, und erlassen auch Befehle wie jene, unter
dem obenanstehenden, hohen Namen des Landesregenten.
Noch 4736 war bei keiner derselben ein ständischer Deputirter,
selbst nicht einmal bei der sogenannten Landrechnungs-Deputation,
und Herzog Karl Alerander schien die ersten
Wuͤnsche, die vielleicht wegen Zulassung derselben gekommen
seyn mochten, mit einer Unbehaglichkeit zu erfüllen, die kaum
noch zugab, was man gewünscht hatte. 5) Jetzt aber finden
) S. Reseript vom 16. Oktober 1756:
„Weil in diesem unserem Herzogthum von Alters her eine
Landschaft eingeführt ist, die zwar an und vor ssch selbst aus
Leuten, so in unsern Pflichten und Diensten, mithin unsere
treugehorsamste Unterthanen sind, besteht, so declariren Wir
bei dieser Gelegenheit hiemit gnädigst, daß Wir diese in ihren
rechtmäßigen Privilegien keineswegs gekränkt wissen wollen.
Doch mit der Limitation und Bescheidenheit, daß sie in ihren
billigen Schranken gehalten werden, und nie sich als Corregenten
aufführen, sondern einig und allein auf das Beste und die Conservation
des Vaterlandes bedacht sepn sollen, so eben nicht
darin besteht, daß Partikuliers den größten und öfters unerlaubten
Nutzen aus dem ziehen, woraus Uns und dem ganzen
Lande ein ansehnlicher und allein zukommender Vortheil zufließen
sollte.“
„Und damit das Vertrauen beiderseits erhalten, hingegen
allen übel intentionirten durch den Sinn gefahren werde, so
ist es uns ganz nicht entgegen, daß in Vorfallenheiten, welche
nach Beschaffenheit der Zeit und anderer Umstände mit der
Landschaft communicirt werden können, man ein gescheutes und
aͤquitables Sobsectum, so die Wohlfahrt des Landes mehr als
Partikular-Absichten vor Augen hat, aus deren Cremio zuziehe.“
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