26 Einleitung.
Über die Grundsätze, welche die Redaktoren des Lorscher Urkundenwerks
befolgten, hat sich sowohl der erste Schreiber in der
Vorrede und im Text des Chronicons') wie beim Beginn der Privaturkunden?),
als auch der Verfasser des Traditionsbuchs über den
Lahngau und die Wetterau in seiner Vorrede?) kurz geäussert.
Beide wollen den Inhalt der Originale vollkommen treu wiedergeben‘).
Sie sind sich bewusst, dass jede Untersuchung die Übereinstimmung
ihrer Aufzeichnungen (dem Inhalt nach) mit den Originalen
bestätigen müsse). Will doch ihre ganze Arbeit nichts anderes
sein als eine transcriptio der alten Urkunden‘) und eime Zusammenfassung
des gesamten Urkundenmaterials’), Die Schreiber
hatten die in der Bibliothek aufbewahrten Originalurkunden vor sich?).
Ausdrücklich wird bemerkt, wenn sich das Original einer Urkunde
nicht finden liess). Bei der Schenkung einer Gerniu und ihres
Gatlen Grimolt in Handschuchsheim erinnerte sich der Schreiber der
Schenkung einer Gerniu in Sahgenheim (Grosssachsen an der Bergstrasse)
und hielt beide für eine Person; er gab nun, da das Original
der letzteren Schenkungsurkunde nicht sogleich gefunden wurde,
eine kurze Notiz über die geschenkten Objekte, die sich aber unrichtig
erweist, wenn man das Original vergleicht, das der Schreiber später
mitteilte!°). Aber dieses Beispiel beweist, dass man in Lorsch ausser
den Urkunden noch irgend welche alte, kurze Aufzeichnungen über
die Schenkungen, am wahrscheinlichsten Traditionsverzeichnisse"!), hatte.
von Knonau, Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Heinrich IV. und leinrich
V. 1, 483 Anm. 173.
ı) L. 1, 1, 35; M@. 21, 341, 355. — ?) L. 1, 83. — °) L. 3, 231. —
*) Der erste Schreiber sagt: salva veritate, L. 1, 35; MG. 21, 356; plena
fide, L. 1, 263; der zweite: cum omui veritate, L. 3, 231. — °) Der erste
Schreiber: que studiosius inquireuti in originalibus cartis inserta reperientur,
L. 1, 4; MG. 21, 342; der zweite: . . incredulus . . revolvat in bibliotheca
sancti Nazarii cartulas et inveniet ibi omnia, sicut a nobis sunt oonscripta,
L. 3, 231. — °) Transcriptio privilegiorum, L. 1, 1; M@. 21, 341. Vgl. L. 1,
9, 35, 71; M@. 21. 344, 355, 371; L. 1, 283, wo auch der Ausdruck retexere
gebraucht ist. — ') Ex Jiversis sparsim exemplaribus in unius corpuris fascem
collecturi, L. 1, 1; MG. 21, 341. — °) S. Anm. 5: recurrens ad originalia,
L. 1, 9; MG. 21, 344. — °) L. 1, 93; M@. 21, 379: donationem descriptam
nondum reperimus. — '°) I. 1, 140; MG. 21, 396. Die Zahlen stimmen nicht,
wie auch das Daium. Denn zuerst setzte er die Schenkung in das Jahr 891,
während sie nach dem Original in das Jahr 989 gehört. — *\) Gewiss waren
die alten 8 Fuldaer codicelli (8. unten), das von Cozroh für die Freisinger
Kirche angelegte Traditionsbuch, der Breviarius des Abts Urolf von Niederaltaich
(766-814) über die Altaicher Schenkungen und das Emmeramer