Aus dem Codex Lasreshamensis. 97
Diese werden die Schreiber benützt haben, wo sie die Originale nicht
fanden. So wird sich erklären, dass über den Ufgau erst nur ganz
kurze Notizen gegeben wurden’), während im Nachtrag die Urkundenauszüge
nachgeholt wurden”). Ebenso setzt das Güterverzeichnis eine
alte Vorlage voraus?).
Unter plena fides, mit weicher die Lorscher Schreiber arbeiten
wollten, verstanden sie nicht eine wörtlich genaue, vollends nicht eine
diplomatisch genaue Wiedergabe ihrer Vorlage. Sie wollten die Urkunden
für die Leser ihrer Zeit verzeichnen. Die alten Urkunden
aber gaben ihre Texte in einem Bl, in weichem sie nur barbarismos
und solecismos, verborum vitia*) /unden. Deshalb klagt der Chronist
über dictiones intereise sive intricate und casus amfractuosi vel
preposterati®) in den alten Urkunden, wie in den salischen und rijuarischen
Gesetzen. Das schien dem Geschmack ihrer Zeit nicht
mehr zu entsprechen‘), darum hielten sich die Lorscher Schreiber für
berechtigt, den Wortlaut der Urkunden grammatisch richtig wiederzugeben,
doch wollten sie dabei bescheiden verfahren’). Durch dieses
Verfahren ist eine reiche Quelle für unsere Kenntnis der Urkundensprache
der karolingischen Zeit verloren gegangen. Doch sind die
Änderungen fast durchaus stilistischer Art, während uns aus dem
Sprachschatz jener Zeit doch eine ganze Reihe eigenartiger Beyriffe
erhalten ist®). Aber immerhin bleibt das Verfahren der Lorscher
Schreiber beklagenswert.
Wie man auf die Wiedergabe der sprachlichen Eigenart der
Vorlagen verzichtete, so auch auf den vollen Wortlaut der Urkunden.
Man glaubte sich berechtigt, weil man nur den praktischen Zweck,
dem das Werk dienen sollte, und den Geschmack des zwölften Jahrhunderts
im Auge hatte, welchem pleraque tum vetustate obliterata,
Schenkungsbuch Anamods nicht vereinzelt; vgl. Waitenbach, Deutsche Geschichtsquellen
1, 270. Karl Roth, Beiträge zur Deutschen Sprach-, Geschichtsund
Ortsforschung (München 1850) Heft 11, S. 17.
) L. 104. — °) L. 3, 146-149. L. 35-3553. — ') S. w. —
‘) L. 1,9; MG. 21, 34. — °) L. 1, 1; MG. 1. c. — °) Nos, qui politiores
loquendi amamus munditias ]. c.. — °) Omnia corrigere pro ipsa antiquiLatis
reverentia nee volumus nec debemus, }. c. — °®) Vgl. das leider nicht vollständige
Sachregiste von Lamey L. 3, Anhang m f.: ascile, baccinum, bacho,
bifangus, biunda, brenna, caldaria, captura, casticium, cera denariata, doma,
«drietum, farina emeratia, terra fenarica. oder fenaria, haftunna, lagha, lachus,
iazeshuba, mannire, moaticum, petia, petiola, proprisus, proprindere (L. 339,
6528) ratio (= Hofraith L. 505, 636), scamellus (vgl, Schemelsberg bei Weinsberg),
sortes hubanne (L. 3684), vinna,