Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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vollstreckung  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehörigen  Sachen  (Reg.  Bl.
S.  361)  durch  den  Amtsrichter,  welcher  die  Strafe  ausgesprochen  oder  bei  Erlassung  des
Strafurteils  in  dem  Schöffengericht  den  Vorsitz  geführt  hat,  in  den  anderen  Fällen  durch  die
Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts.  Die  Beamten,  welchen  die  Anordnung  der  Straf—
vollstreckung  obliegt,  unterzeichnen  die  aufgestellten  Strafnachrichten.

2  Zur  Veranlassung  der  Ergänzung  oder  Berichtigung  der  Registrierung  gemäß  §&  10  der
Verordnung  ist  außerdem  jede  Behörde  verpflichtet,  welche  hiezu  nach  dem  Laufe  der
Untersuchung  in  die  Lage  kommt.

(8)  Die  Mitteilung  der  polizeilichen  Strafverfügungen,  die  wegen  der  in  §  361  Nr.  1—8
StGB.  vorgesehenen  Übertretungen  ergangen  sind,  erfolgt  durch  die  Polizeibehörde,  der
die  Strafvollstreckung  obliegt,  Art.  23  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  12.  August  1879,  betreffend
Anderung  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  und  das  Verfahren  bei
Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen  (Reg.  Bl.  S.  153).  Soweit  solche  polizeiliche
Strafverfügungen  von  den  Ortsvorstehern  erlassen  werden  (angef.  Gesetz  Art.  10  Nr.  1),
wird  ihre  Mitteilung  an  die  Registerbehörden  anderer  Bundesstaaten  und  an  das  Reichsjustizamt
  durch  die  dem  Ortsvorsteher  vorgesetzte  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts
(vergl.  §  5  Nr.  1  der  Verordnung)  vermittelt.

(0  Die  Mitteilungen  der  durch  Strafurteile  der  Militärgerichte  ergehenden  Verurteilungen
an  die  Registerbehörden  sind  in  den  Fällen  des  §  6  Abs.  3  der  Verordnung  von  dem  Kommandeur
  des  Truppenteils,  in  den  Fällen  des  Abs.  4  daselbst  von  dem  Chef  oder  Vorstand
der  Militärbehörde,  in  Ansehung  der  Militärgefangenen  und  der  Arbeitssoldaten  von  dem
Vorstande  des  Festungsgefängnisses  oder  der  Arbeiterabteilung  zu  vollziehen.  Die  bezeichneten
  Vorgesetzten  haben  auch  für  die  rechtzeitige  Absendung  an  die  Registerbehörde
(&§7  und  §&  6  Abs.  1  und  2  der  Verordnung)  Sorge  zu  tragen.

(5)  Die  zur  Registrierung  mitzuteilenden  Strafnachrichten  über  Beschlüsse,  welche  auf
Grund  des  §  362  Abs.  2  StGB.  ergangen  sind  (§  3  Nr.  1,  §5  Nr.  2,  88  Abs.  1  der  Ver—

ordnung),  werden  von  dem  Vorstand  der  Kreisregierung  oder  dem  von  ihm  hiemit  beauftragten
  Beamten  unterzeichnet.