Oberstrichterliche Entscheidungen. 265
Mayr, wo er nicht glaubwürdige Brief und Siegel
darum hat, oder da er einen Herrengunst fürgibt,
denselben wie im folgenden Artikel begriffen, nit
genügsam beweist, wider seinen Herrn kein Nutz und
Gewehr fürtragen. Würde aber der Mayr fürgeben,
er hätte das Gut von seinem Herrn bestanden
auf etlich Jahr, wo ihm dann der Herr das
dermassen nit wolt bestehen und der Mayr mit zwei
ehrbaren Männern bezeugen möcht, daß ihm der
Herr das Gut auf drei Jahr oder darunter gelassen
hat, das soll der Mayr genießen. Vermeint aber
der Mayr auf dem Gut mehr Bestand Jahr dann
drei zu hoben, daß soll er mit glaubwürdiger und
nach Ordnung der Polizei aufgerichten Briefen
fürbringen und wahr machen.“
Hiezu ist zu bemerken: Die jährliche Leistung —
pensio annua —, gegen welche ein landwirthschaftliches
Gut — praedium rusticum — Jemandem
zum Gebrauche und Genuß — ad utendum et
ktruendum — überlassen wurde, war nach dem
Landrechte doppelter Art, entweder real oder personal.
Real hieß diejenige, welche außer der persönlichen
Obligation auch das dingliche Recht des dominium
utile begründet. Baron Schmidt Kommt. zu Tit. 21
Art. 6 Nr. 1.
Dieses dingliche Recht war dreierlei Art:
a. die emphyteusis perpetua, das Erbrecht oder
die Erbrechtsgerechtigkeit,
b. Vitalitium, daß Leibrecht oder die Leibrechtsgerechtigkeit,
c. Precarium alteratum, der Herrn Gunst,
ve. emphyteusis modealis, die veranleite
Freistift oder Freistiftsgerechtigkeit.
Die andere Art der Leistung, die persönliche,
war diejenige, welche aus dem rein persönlichen
Miethsvertrage, der locatio conductio, entsprang.
Als rein persönlich wurde der Ueberlassungsvertrag