Nichtigkeit und Aufechtbarkeit der Ehe 8 1327 1336
§ 1327. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten oder
Verschwägerten dem Verbote des § 1310 Abs. 1 zuwider geschlossen worden
ist.)
8 1328. Eine Ehe ist nichtig, wenn sie wegen Ehebruchs nach
§ 1312 verboten war.“)
Wird nachträglich Befreiung von der Vorschrift des § 1312 bewilligt,
so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen.
§ 1329. Die Nichtigkeit einer nach den §§ 1325 bis 1328 nichtigen
Ehe kann, solange nicht die Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst ist, nur
im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.?) Das gleiche
gilt von einer nach § 1324 nichtigen Ehe, wenn sie in das Heiratsregister
eingetragen worden ist.10)
§ 1330. Eine Ehe kann nur in den Fällen der 88 1331 bis 1335
und des § 1350 angefochten werden.#½)
§ 1381. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden,
der zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des § 1325 zur Zeit der
Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, wenn die Eheschließung
oder die Bestätigung ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters
erfolgt ist.::)
§ 1332. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden,
der bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschliehung
handle, oder dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die
Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen.:5)
§1333. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden,
der sich bei der Eheschließung in der Person des anderen Ehegatten oder
über solche persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat,
die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten
haben würden.“)
1334. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden,
der zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände
bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage
und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der
Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Ist die Täuschung
nicht von dem anderen Ehegatten verübt worden, so ist die Ehe nur
dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung bei der Eheschließung
gekannt hat.)
Auf Grund einer Täuschung über Vermögensverhältnisse findet die
Anfechtung nicht statt.7)
§ 1335. Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden,
der zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt
worden ist.7) .
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Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
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