Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nr.  33.  Verordnung,

die  Prüfungen  des  bei  der  Land-,  Landeskultur-  und  Altersrentenbank
beschäftigten  Büreaupersonals  betreffend;

vom  6.  März  1893.

Nachdem  die  Einführung  von  Prüfungen  für  das  bei  der  Vortragskanzlei  und  den
übrigen  Dependenzen  des  Finanz-Ministeriums  angestellte  Büreaupersonal  beschlossen
worden  ist,  wird  für  das  Büreaupersonal  bei  der  Land-,  Landeskultur-  und  Altersrenten—
bank  hierdurch  Folgendes  verordnet:

#  1.  Als  Büreauassistenten  werden  nur  solche  Personen  angestellt,  welche

1.  das  25.  Lebensjahr  erfüllt,

2.  auf  einer  Realschule  oder  einer  dieser  in  ihrem  Lehrziele  gleichstehenden  Anstalt
die  Abgangsprüfung  bestanden  oder  an  einem  Gymnasium  oder  Realgymnasium
Unterricht  wenigstens  bis  mit  Untersekunda  genossen  und

3.  sich  entweder

a)  der  durch  Verordnung,  die  Beförderung  und  Prüfung  der  Expedienten  und
Büreauassistenten  bei  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  betreffend,  vom
5.  November  1891  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  103)  eingeführten  Assistentenprüfung

oder
b)  der  nachstehend  in  §§  2  bis  4  geordneten  Prüfung  mit  Erfolg  unterzogen
haben.

&#2.  Die  Prüfung  ist  schriftlich  und  mündlich  und  wird  von  einer  durch  das
Finanz-Ministerium  bestellten  Kommission  abgenommen.

&l3.Die  schriftliche  Prüfung  besteht  in  der  Anfertigung  dreier  Aufsätze,  die  vom
Examinanden  innerhalb  des  für  die  einzelne  Aufgabe  festgesetzten  Zeitraums  ohne  Hülfsmittel
  unter  Aufsicht  des  Bankbuchhalters  oder  eines  für  den  Fall  der  Behinderung  desselben
  vom  Vorsitzenden  der  Bankverwaltung  zu  bestimmenden  anderen  Bankbeamten
auszuarbeiten  sind,  und  hat  sich  auf  folgende  Gegenstände  zu  erstrecken:

a)  das  staatliche  Etat-,  Kassen=  und  Rechnungswesen,

b)  die  Hauptgrundzüge  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  und  des  Königreichs
Sachsen,  der  Organisation  sowie  der  Zuständigkeit  der  Reichs=  und  Landesbehörden,
  der  sächsischen  Gemeindeordnungen,  der  sächsischen  Steuerverfassung
und  des  sächsischen  Staatsschuldenwesens,