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l Versicherungs-Anstalt geschehen, bei welcher das Gebdude selbst assozirt
ist.
6éb. 30.
Uebrigens dürfen weder die auf den Grund bloßer Beschreibungen gewählten
Versicherungssummen, noch die blos zum Zwecke der Feuerversicherung
ausgenommenen Taren zur Grundlage bei öffentlichen oder Gemeinde-Abgaben
und Lasten angewendet und überhaupt wider den Willen der Grundbesitzer
jemals zu fremdartigen Zwecken benutzt werden.
8. 31.
Regelmäßige periodische Revisionen der Persicherungssummen und
Taxen, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des
Werths der versicherten Gebdude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich;
die Soziet4ts-Oirektion hat aber sederzeit das Recht, solche Revisionen,
allgemein oder einzeln, auf Kosten der Sozietät vornehmen, von den Eigenthümern
neue Beschreibungen beibringen, und falls sich der Eigenthümer der
von der Sozietät für nöthig erachteten Herabsetzung der Wersicherungssumme
weigert, eine Taxe aufnehmen, und dadurch das Maximum der versicherungssähig
bleibenden Summe, nach den bestehenden Borschriften feststellen zu lassen.
Namentlich sind alle mit den Feuer-Sogzietäts-Angelegenheiten beauftragten
Beamte verpflichtet, beim Verfall der Gebäude, zumal solcher, deren Werth
nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmerk darauf
zu richten, daß die Dersicherungssumme niemals den wirklich noch vorhandenen
Werech der versicherten Gebäude übersteige.
é4. 32. ,
der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungssumme bis zu Ethöba und
dem zuldssigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem beliebigen Minder- Kerruntere
betrage heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fällen des §. 13. auch die Versicherungs=Heruntersetzung
der Versicherungssumme, ohne die ausdrückliche Einwilligung Summe.
der registrirten Realgldubiger, oder den Nachweis der geschehenen Tilgung ihrer
Forderungen nicht Statt.
Derjsenigen nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme,
welche daraus folgt, datz etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder
unbrauchbar zu machenden Theils des versicherten Gebdudes, oder das darnach
oder sonst zulassige Maximum nicht mehr die Hôhe der bisherigen Versicherungssumme
erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, und es steht also dagegen
den Hypotheken-Gläubigern und sonstigen Inreressenten kein Widerspruch zu;
doch soll davon denen von ihnen, die im Kataster vermerkt sind, von Amtswegen
Kenntniß gegeben werden.
Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge werden Heiträil- der
in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmhig zur Be-Znteressenten
streirung aller Ausgaben der Städte-Feuer-Sozieräts-Kasse bestimmt sind. /dr N
Die ordentlichen Beiträge werden nach gewissen Prozenten der für densenigen
Zeitraum, auf welchen die Beiträge sich beziehen, katastrirten ersicherungssumme
dem muthmaßlichen allährlichen Bedarf gemäß, abgemessen und
(Nr. 2265.) ein