Metadata : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 7. (7)

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l  Versicherungs-Anstalt  geschehen,  bei  welcher  das  Gebdude  selbst  assozirt
  ist.

6éb.  30.

Uebrigens  dürfen  weder  die  auf  den  Grund  bloßer  Beschreibungen  gewählten
  Versicherungssummen,  noch  die  blos  zum  Zwecke  der  Feuerversicherung
  ausgenommenen  Taren  zur  Grundlage  bei  öffentlichen  oder  Gemeinde-Abgaben
  und  Lasten  angewendet  und  überhaupt  wider  den  Willen  der  Grundbesitzer
  jemals  zu  fremdartigen  Zwecken  benutzt  werden.

8.  31.

Regelmäßige  periodische  Revisionen  der  Persicherungssummen  und
Taxen,  um  die  durch  den  Verlauf  der  Zeit  erfolgende  Verminderung  des
Werths  der  versicherten  Gebdude  im  Auge  zu  behalten,  sind  zwar  nicht  erforderlich;
  die  Soziet4ts-Oirektion  hat  aber  sederzeit  das  Recht,  solche  Revisionen,
allgemein  oder  einzeln,  auf  Kosten  der  Sozietät  vornehmen,  von  den  Eigenthümern
  neue  Beschreibungen  beibringen,  und  falls  sich  der  Eigenthümer  der
von  der  Sozietät  für  nöthig  erachteten  Herabsetzung  der  Wersicherungssumme
weigert,  eine  Taxe  aufnehmen,  und  dadurch  das  Maximum  der  versicherungssähig
  bleibenden  Summe,  nach  den  bestehenden  Borschriften  feststellen  zu  lassen.
Namentlich  sind  alle  mit  den  Feuer-Sogzietäts-Angelegenheiten  beauftragten
Beamte  verpflichtet,  beim  Verfall  der  Gebäude,  zumal  solcher,  deren  Werth
nach  der  Erfahrung  schnell  abzunehmen  pflegt,  ihr  besonderes  Augenmerk  darauf
zu  richten,  daß  die  Dersicherungssumme  niemals  den  wirklich  noch  vorhandenen
  Werech  der  versicherten  Gebäude  übersteige.

é4.  32.  ,

der  Regel  kann  Jeder  die  bisherige  Versicherungssumme  bis  zu  Ethöba  und
dem  zuldssigen  Maximum  erhöhen,  oder  auch  bis  zu  einem  beliebigen  Minder-  Kerruntere
betrage  heruntersetzen  lassen.  Jedoch  findet  in  den  Fällen  des  §.  13.  auch  die  Versicherungs=Heruntersetzung
  der  Versicherungssumme,  ohne  die  ausdrückliche  Einwilligung  Summe.
der  registrirten  Realgldubiger,  oder  den  Nachweis  der  geschehenen  Tilgung  ihrer
Forderungen  nicht  Statt.

Derjsenigen  nothwendigen  Heruntersetzung  der  Versicherungssumme,
welche  daraus  folgt,  datz  etwa  der  Werth  des  durch  Feuer  zerstörbaren  oder
unbrauchbar  zu  machenden  Theils  des  versicherten  Gebdudes,  oder  das  darnach
oder  sonst  zulassige  Maximum  nicht  mehr  die  Hôhe  der  bisherigen  Versicherungssumme
  erreicht,  muß  sich  aber  ein  Jeder  unterwerfen,  und  es  steht  also  dagegen
den  Hypotheken-Gläubigern  und  sonstigen  Inreressenten  kein  Widerspruch  zu;
doch  soll  davon  denen  von  ihnen,  die  im  Kataster  vermerkt  sind,  von  Amtswegen
  Kenntniß  gegeben  werden.

Die  von  den  Theilnehmern  der  Sozietät  zu  leistenden  Beiträge  werden  Heiträil-  der
in  ordentliche  und  außerordentliche  unterschieden,  die  beide  gleichmhig  zur  Be-Znteressenten
streirung  aller  Ausgaben  der  Städte-Feuer-Sozieräts-Kasse  bestimmt  sind.  /dr  N

Die  ordentlichen  Beiträge  werden  nach  gewissen  Prozenten  der  für  densenigen
  Zeitraum,  auf  welchen  die  Beiträge  sich  beziehen,  katastrirten  ersicherungssumme
  dem  muthmaßlichen  allährlichen  Bedarf  gemäß,  abgemessen  und

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