Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  33

 

Artikel  34.

Die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem
Zweck  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden
Gebietes  bleiben  als  Freihäfen  außerhalb  der  gemeinschaftlichen
  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen.

  Artikel  35.

Das  Reich  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das
gesammte  Zollwesen,  über  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete
  gewonnenen  Salzes  und  Tabacks,  bereiteten  Branntweins
  und  Bieres  und  aus  Rüben  oder  anderen  inländischen
Erzeugnissen  dargestellten  Zuckers  und  Syrups,  über  den  gegenseitigen
  Schutz  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erhobenen
Verbrauchsabgaben  gegen  Hinterziehungen,  sowie  über  die
Maßregeln,  welche  in  den  Zollausschlüssen  zur  Sicherung  der
gemeinsamen  Zollgrenze  erforderlich  sind.

In  Bayern,.  Württemberg  und  Baden  bleibt  die  Besteuerung
  des  inländischen  Branntweins  und  Bieres  der
Landesgesesgebung  vorbehalten.  Die  Bundesstaaten  werden
jedoch  ihr  Bestreben  darauf  richten,  eine  Uebereinstimmung
der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung  auch  dieser  Gegenstände
herbeizuführen.

 

Artikel  36.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  (Art.  35.)  bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe
sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen.
Der  Kaiser  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens
  durch  Reichsbeamte,  welche  er  den  Zoll=  oder  Steuerämtern
  und  den  Direktivbehörden  der  einzelnen  Staaten,  nach
Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zoll=  und
Steuerwesen,  beiordnet.

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung
der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Art.  35.)  gemachten  Anzeigen
  werden  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußnahme  vorgelegt.

Artikel  37.

Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Art.  35.)  dienenden  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen  giebt  die  Stimme  des  Präsidiums
  alsdann  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  Aufrechthaltung
  der  bestehenden  Vorschrift  oder  Einrichtung  ausspricht.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  3

 

 

 

 

 

S.

73  2