Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 33
Artikel 34.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem
Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden
Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen
Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Artikel 35.
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete
gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins
und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen
Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen
Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen
Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die
Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der
gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern,. Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung
des inländischen Branntweins und Bieres der
Landesgesesgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden
jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung
der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände
herbeizuführen.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern
(Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe
sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens
durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern
und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und
Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen
werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
Artikel 37.
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums
alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung
der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 3
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