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gistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter
letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat.
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen örtlichen
Verhälknissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden
Verwaltungsdeputationen getroffen werden.
F. 60.
Alle Stadtgemeinden von großem Umfange oder von zahlreicher Bevölkerung
werden von dem Magistrake nach Anhörung der Stadtverordneten i#
HOrtsbezirke eingetheilt.
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den
Stadtverordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre
erwählt und vom Magistrate bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den
Fallider Verbinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt.
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örklichen Geschäften des
Bezirks zu unterstützen.
S. 61.
Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordnetenversammlung mit dem Haushaltsetat
beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über
die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen
Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage
vorher in der Gemeinde bekannt gemacht.
§. 62.
Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der Gesetze folgende
Geschäfte zu besorgen:
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden übertragen
ist:
1) die Handhabung der Ortspolizei;
25 die Verrichtung eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei;
3) die Verrichtungen eines Polizeianwalts, vorbehaltlich der Befugniß
der Behörde, in den Fällen 2. und 3. andere Beamte mit diesen
Geschäften zu beauftragen.
Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Vertretung
der Polizeianwaltschaft bei dem Gericht auch für die übrigen
Gemeinden des Gerichtsbezirks gegen angemessene Entschädi-Jung
übertragen werden, in deren Hinsicht nähere Bestimmungen
vorbehalten bleiben;
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemei-(Ne
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