Full text : Neues Preussisches Adels-Lexicon. Dritter Band. I-O. (3)

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Das  Anlegen  darf  nur  an  Orten  geschehen,  welche  während  des  Aufenthalts  dem
Publikum  nicht  zugänglich  sind.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  stets  vorher  in  Kenntniß  zu  setzen  und  hat  Vorschriften
über  Ort  und  Zeit  zu  geben  und  Vorsichtsmaßregeln  im  Einzelnen  zu  treffen.

IV.  Bestimmungen  über  den  Handel  mit  Sprengstoffen,  sowie  über  deren  Aufbewahrung  und
Verausgabung.

S.  24.

Wer  Sprengstoffe  feilhalten  will,  muß  davon  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  machen.
Wer  Sprengstoffe  feilhalten  will,  welche  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom
9.  Juni  1884  unterliegen,  bedarf  dazu  der  polizeilichen  Erlaubniß  gemäß  §.  1  dieses
Gesetzes  und  der  zur  Ausführung  desselben  ergangenen  Verfügungen  des  Ministeriums
des  Innern  vom  22.  August  1884  (Reg.  Blatt  S.  192)  und  vom  5.  April  1888  (Reg.-Blatt
  S.  151).

Sprengpatronen  dürfen  von  den  Fabriken  und  Händlern  und  ihren  Beauftragten
nicht  einzeln  und  lose,  sondern  nur  in  den  nach  F.  6  dafür  vorgesehenen  Behältern  abgegeben
  werden.  Diese  Behälter  müssen  mit  der  Jahreszahl  der  Abgabe  aus  der  Fabrikationsstätte
  und  mit  einer  durch  das  Jahr  der  Abgabe  fortlaufenden  Nummer  versehen
sein.  Dieselbe  Zahl  und  Nummer  müssen  auch  an  jeder  in  den  Behältern  verpackten
Sprengpatrone  angebracht  sein.  Die  Angabe  der  Jahreszahl  und  Nummer  auf  den
Behältern  und  Sprengpatronen  darf  auch  in  chiffrirter  Form  erfolgen,  welche  vor  der
Anwendung  dem  Ministerium  des  Innern  zur  Genehmigung  vorzulegen  ist.  Außerdem
muß  an  jeder  Sprengpatrone  der  Name  des  Sprengstoffs,  sowie  die  Firma  oder  Marke
der  Fabrik  oder  eine  von  dem  Ministerium  des  Innern  gebilligte  und  öffentlich  bekannt
gemachte  Bezeichnung  der  Fabrik  angebracht  sein.

In  dem  gemäß  §.  1  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  und  §.  4  der
Ministerialverfügung  vom  22.  August  1884  zu  führenden  Register  sind  Jahreszahl  und
Nummer  der  gekauften  und  abgegebenen  Sprengpatronen  zu  vermerken.

F.  25.

Wer  sich  mit  der  Anfertigung  oder  dem  Verkaufe  von  Sprengstoffen  befaßt,  welche
dem  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1884  nicht  unterliegen,  ist  verpflichtet,  über  alle  An=  und