BGB. Dienstbarkeiten. Nießbrauch. 105
des dienenden Grundstücks ihre Eintragung auf seine Kosten verlangen
(EG. Art. 187; durch Landesgesetz kann ein Zwang zur Eintragung ge—
schaffen werden; Preußen hat hiervon noch keinen Gebrauch gemacht). —
Eingetragene Dienstbarkeiten erlöschen durch Verzicht des Berechtigten
gegenüber dem Grundbuchamte oder dem Eigentümer des dienenden Grund-
stücks und durch die darauf erfolgende Löschung im Grundbuche. Die Zu-
stimmung von Personen,, welche an dem herrschenden Grundstücke Rechte
haben (z. B. Hypothekengläubiger), ist ebenfalls erforderlich, sofern durch
den Fortfall der Dienstbarkeit ihre Rechte beeinträchtigt werden (z. B. das
Grundstück dadurch eine Wertverminderung erleidet). Ferner erlischt die
Dienstbarkeit, wenn auf dem belasteten Grundstücke eine Anlage besteht,
durch welche die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigt wird, und wenn
der Anspruch auf Beseitigung dieser Anlage verjährt ist (§ 1028). Nicht-
eingetragene Dienstbarkeiten erlöschen nach den Vorschriften des bisherigen
Rechtes (§§ 43—51 Ad#R. I 22) durch Verzicht des Berechtigten, durch
Nichtgebrauch während der Verjährungszeit (30 Jahre), durch Geschehenlassen
von Einrichtungen, die die Ausübung des Rechtes unmöglich machen
RNer. 50, 79 und nach den Bestimmungen der Landeskulturgesetze (s. oben
S. 87). Wird der Berechtigte in der Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigt,
so hat er nach § 1027 ein Klagerecht auf Beseitigung der Beeinträchtigung
und auf Unterlassung; auch genießt er nach § 1029 Besitzesschutz wie der
Besitzer.
leie Unterscheidung der Dienstbarkeiten in städtische und ländliche,
wie sie das ALR. kannte, kennt das BGB. nicht mehr. Nach EG. Art.
115 bleiben aber die bisherigen Gesetze bestehen, soweit sie das Maß und
den Inhalt der Dienstbarkeit regeln. Im A#d#R. 1 22 sind nach dieser
Richtung hin hervorgehoben: das Balkenrecht, d. h. die Befugnis, auf die
Mauer eines anderen zu bauen oder Balken zu legen (§ 55—58); das
Traufrecht (§ 59—61) und das Recht der freien Aussicht, welches die Be-
fugnis in sich schließt, auch in einer an des Verpflichteten Hof oder
Garten unmittelbar anstoßenden Mauer neue Fenster zu öffnen (§ 62),
Unter den ländlichen Servituten werden besonders behandelt die Wege-
gerechtigkeiten (§64— 79), die Hütungs= und Weidegerechtigkeiten (§80—196),
die Holzgerechtigkeit (§ 197—289).
II. Titel. Nießbrauch (§8 1030—1084).
I. Nießbrauch ist das unveräußerliche (§ 1059) und un-
vererbliche (§ 106 1), dingliche Recht an einer Sache, kraft
dessen der Nießbraucher berechtigt ist, die Nutzungen der
Sache zu ziehen (§ 1030).
Zur Begründung des Nießbrauches an Sachen (§8 1030
bis 1067) gehört Einigung der Beteiligten und bei Grundstücken Ein-
tragung ins Grundbuch, bei beweglichen Sachen Besitzübergabe, bei letzteren
ist auch Ersitzung möglich (§ 1038). Der Nießbrauch endigt durch Weg-
fall des Berechtigten (§ 1061) oder Untergang der Sache, ferner bei
Grundstücken durch Verzicht des Berechtigten und Löschung im Grund-
buche, bei beweglichen Sachen durch Verzicht (§ 1064), oder wenn er mit
dem Eigentum in einer Person zusammentrifft (§ 1063). — Der Nieß-