Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Dienstbarkeiten. Nießbrauch. 105 
des dienenden Grundstücks ihre Eintragung auf seine Kosten verlangen 
(EG. Art. 187; durch Landesgesetz kann ein Zwang zur Eintragung ge— 
schaffen werden; Preußen hat hiervon noch keinen Gebrauch gemacht). — 
Eingetragene Dienstbarkeiten erlöschen durch Verzicht des Berechtigten 
gegenüber dem Grundbuchamte oder dem Eigentümer des dienenden Grund- 
stücks und durch die darauf erfolgende Löschung im Grundbuche. Die Zu- 
stimmung von Personen,, welche an dem herrschenden Grundstücke Rechte 
haben (z. B. Hypothekengläubiger), ist ebenfalls erforderlich, sofern durch 
den Fortfall der Dienstbarkeit ihre Rechte beeinträchtigt werden (z. B. das 
Grundstück dadurch eine Wertverminderung erleidet). Ferner erlischt die 
Dienstbarkeit, wenn auf dem belasteten Grundstücke eine Anlage besteht, 
durch welche die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigt wird, und wenn 
der Anspruch auf Beseitigung dieser Anlage verjährt ist (§ 1028). Nicht- 
eingetragene Dienstbarkeiten erlöschen nach den Vorschriften des bisherigen 
Rechtes (§§ 43—51 Ad#R. I 22) durch Verzicht des Berechtigten, durch 
Nichtgebrauch während der Verjährungszeit (30 Jahre), durch Geschehenlassen 
von Einrichtungen, die die Ausübung des Rechtes unmöglich machen 
RNer. 50, 79 und nach den Bestimmungen der Landeskulturgesetze (s. oben 
S. 87). Wird der Berechtigte in der Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigt, 
so hat er nach § 1027 ein Klagerecht auf Beseitigung der Beeinträchtigung 
und auf Unterlassung; auch genießt er nach § 1029 Besitzesschutz wie der 
Besitzer. 
leie Unterscheidung der Dienstbarkeiten in städtische und ländliche, 
wie sie das ALR. kannte, kennt das BGB. nicht mehr. Nach EG. Art. 
115 bleiben aber die bisherigen Gesetze bestehen, soweit sie das Maß und 
den Inhalt der Dienstbarkeit regeln. Im A#d#R. 1 22 sind nach dieser 
Richtung hin hervorgehoben: das Balkenrecht, d. h. die Befugnis, auf die 
Mauer eines anderen zu bauen oder Balken zu legen (§ 55—58); das 
Traufrecht (§ 59—61) und das Recht der freien Aussicht, welches die Be- 
fugnis in sich schließt, auch in einer an des Verpflichteten Hof oder 
Garten unmittelbar anstoßenden Mauer neue Fenster zu öffnen (§ 62), 
Unter den ländlichen Servituten werden besonders behandelt die Wege- 
gerechtigkeiten (§64— 79), die Hütungs= und Weidegerechtigkeiten (§80—196), 
die Holzgerechtigkeit (§ 197—289). 
II. Titel. Nießbrauch (§8 1030—1084). 
I. Nießbrauch ist das unveräußerliche (§ 1059) und un- 
vererbliche (§ 106 1), dingliche Recht an einer Sache, kraft 
dessen der Nießbraucher berechtigt ist, die Nutzungen der 
Sache zu ziehen (§ 1030). 
Zur Begründung des Nießbrauches an Sachen (§8 1030 
bis 1067) gehört Einigung der Beteiligten und bei Grundstücken Ein- 
tragung ins Grundbuch, bei beweglichen Sachen Besitzübergabe, bei letzteren 
ist auch Ersitzung möglich (§ 1038). Der Nießbrauch endigt durch Weg- 
fall des Berechtigten (§ 1061) oder Untergang der Sache, ferner bei 
Grundstücken durch Verzicht des Berechtigten und Löschung im Grund- 
buche, bei beweglichen Sachen durch Verzicht (§ 1064), oder wenn er mit 
dem Eigentum in einer Person zusammentrifft (§ 1063). — Der Nieß- 
  
 
	        
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