BGB. Natuürliche Personen. Juristische Personen. 3
setzlichen Vertreters nicht begründen noch aufheben (§ 8). Für die Frage
der Geschäftsfähigkeit im sogen. internationalen Privatrecht (d. h. der
Rechtsnormen über die Anwendung vom deutschen oder vom ausländischen
Recht, EEG. Art. 7—31) ist nicht mehr der Wohnsitz, sondern die Staats-
angehörigkeit entscheidend (EG. Art. 7 s. o. Einleitung). Einen gesetz-
lichen Wohnsitz gibt § 9 den Militärpersonen, falls sie nicht nur zur
Erfüllung der Wehrpflicht (RG. 9. 11. 67) dienen oder geschäftsunfähig
oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, im Garnisonort (für die Beamten
gibt es keine ähnliche Bestimmung); die Ehefrau und die ehelichen Kinder
teilen den Wohnsitz des Mannes und des Vaters, die unehelichen den
der Mutter (§5 10, 11).
Das Recht zum Gebrauch eines Namens (§5 12 BGB.) gibt
gegenüber dem, der das Recht bestreitet oder es durch unbefugten Ge-
brauch desselben Namens verletzt, einen Anspruch auf Beseitigung, Unter-
lassung der Beeinträchtigung und Schadensersatz (§ 823; 3PO. 8 890);
die Bestimmung bezieht sich nicht auf den Erwerb des Adels, der ein
öffentlichrechtliches Institut ist (Zuständigkeit des Heroldsamtes K O. 16. 8. 57
GS. 416. KGer. 23, 192; 28, 167; JMl. 02, 12; JMl. 08.
255; RGer. MBl. 1910 47). Für das Firmenrecht gelten die §§ 17 f.
HGB.; zum Schutz der Warenzeichen RG. 12. 5. 94 §. 14; bei un-
lauterem Wettbewerb RG. 7. 6. 09 § 16). Wegen des Verbots der
Namensänderung, die, falls es sich nicht um Adelsprädikate handelt, die
Regierungspräsidenten genehmigen (AE. 12. 7. 67. GS. 1310), gelten
noch die KO. 30. 10. 16 und 15. 4. 22 (GS. 216 u. 108). Andere
Schreibweise ist Anderung des Namens (KGer MBl. 208, V. 6. 6. 00
MBl. 207); Stempel bei Namensänderung G. 30. 6. 09 (GS. 535);
Scheinadoption zum Zwecke der Namensänderung nichtig (KGer. Recht-
sp. der OLG. 8, 375, Ml. 08, 30).
Eine Todesvermutung kennt das BG. nicht; nur die Todes-
erklärung im Falle der Verschollenheit auf Grund des Aufgebots-
verfahrens (§§ 13—18). Verschollenheitsfrist: 10, bei über 70 jährigen:
5 Jahre. Für die Verschollenheit infolge einer Seefahrt gilt eine
1 jährige, eines Krieges oder eines anderen mit Lebensgefahr verbun-
denen Ereignisses eine dreijährige Frist. Der Tod gilt mit dem im Ur-
teile festgestellten Zeitpunkte als eingetreten. Als solcher Zeitpunkt ist
im Zweifel festzustellen: bei der allgemeinen Verschollenheit der Tag, an
welchem die 10= oder 5 jährige Frist abläuft, bei der Kriegs-, See= und
Unfallverschollenheit der Tag, an welchem die 3= oder 1 jährige Frist zu
laufen beginnt (§ 18). Es wird vermutet, daß die für tot erklärte Person
bis dahin gelebt hat (§ 19); über das auf Antrag beim Aer. statt-
findende Verfahren s. ZPO. §§ 960—976, bei mangelndem Wohnsitz ist
Aser. Berlin Mitte zuständig Bek. 8. 3. 00 (REl. 128); sterben
mehrere Personen in einer gemeinsamen Gefahr, so wird gleichzeitiges
Ableben vermutet (§ 20), keiner beerbt den anderen (§ 19238).
II. Titel. Jnristische Personen (§§ 21—89).
Vereine (§§ 21—79); Stiftungen (§§ 80—88); juristische Personen
des öffentlichen Rechts (§ 89).
1