Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Natuürliche Personen. Juristische Personen. 3 
setzlichen Vertreters nicht begründen noch aufheben (§ 8). Für die Frage 
der Geschäftsfähigkeit im sogen. internationalen Privatrecht (d. h. der 
Rechtsnormen über die Anwendung vom deutschen oder vom ausländischen 
Recht, EEG. Art. 7—31) ist nicht mehr der Wohnsitz, sondern die Staats- 
angehörigkeit entscheidend (EG. Art. 7 s. o. Einleitung). Einen gesetz- 
lichen Wohnsitz gibt § 9 den Militärpersonen, falls sie nicht nur zur 
Erfüllung der Wehrpflicht (RG. 9. 11. 67) dienen oder geschäftsunfähig 
oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, im Garnisonort (für die Beamten 
gibt es keine ähnliche Bestimmung); die Ehefrau und die ehelichen Kinder 
teilen den Wohnsitz des Mannes und des Vaters, die unehelichen den 
der Mutter (§5 10, 11). 
Das Recht zum Gebrauch eines Namens (§5 12 BGB.) gibt 
gegenüber dem, der das Recht bestreitet oder es durch unbefugten Ge- 
brauch desselben Namens verletzt, einen Anspruch auf Beseitigung, Unter- 
lassung der Beeinträchtigung und Schadensersatz (§ 823; 3PO. 8 890); 
die Bestimmung bezieht sich nicht auf den Erwerb des Adels, der ein 
öffentlichrechtliches Institut ist (Zuständigkeit des Heroldsamtes K O. 16. 8. 57 
GS. 416. KGer. 23, 192; 28, 167; JMl. 02, 12; JMl. 08. 
255; RGer. MBl. 1910 47). Für das Firmenrecht gelten die §§ 17 f. 
HGB.; zum Schutz der Warenzeichen RG. 12. 5. 94 §. 14; bei un- 
lauterem Wettbewerb RG. 7. 6. 09 § 16). Wegen des Verbots der 
Namensänderung, die, falls es sich nicht um Adelsprädikate handelt, die 
Regierungspräsidenten genehmigen (AE. 12. 7. 67. GS. 1310), gelten 
noch die KO. 30. 10. 16 und 15. 4. 22 (GS. 216 u. 108). Andere 
Schreibweise ist Anderung des Namens (KGer MBl. 208, V. 6. 6. 00 
MBl. 207); Stempel bei Namensänderung G. 30. 6. 09 (GS. 535); 
Scheinadoption zum Zwecke der Namensänderung nichtig (KGer. Recht- 
sp. der OLG. 8, 375, Ml. 08, 30). 
Eine Todesvermutung kennt das BG. nicht; nur die Todes- 
erklärung im Falle der Verschollenheit auf Grund des Aufgebots- 
verfahrens (§§ 13—18). Verschollenheitsfrist: 10, bei über 70 jährigen: 
5 Jahre. Für die Verschollenheit infolge einer Seefahrt gilt eine 
1 jährige, eines Krieges oder eines anderen mit Lebensgefahr verbun- 
denen Ereignisses eine dreijährige Frist. Der Tod gilt mit dem im Ur- 
teile festgestellten Zeitpunkte als eingetreten. Als solcher Zeitpunkt ist 
im Zweifel festzustellen: bei der allgemeinen Verschollenheit der Tag, an 
welchem die 10= oder 5 jährige Frist abläuft, bei der Kriegs-, See= und 
Unfallverschollenheit der Tag, an welchem die 3= oder 1 jährige Frist zu 
laufen beginnt (§ 18). Es wird vermutet, daß die für tot erklärte Person 
bis dahin gelebt hat (§ 19); über das auf Antrag beim Aer. statt- 
findende Verfahren s. ZPO. §§ 960—976, bei mangelndem Wohnsitz ist 
Aser. Berlin Mitte zuständig Bek. 8. 3. 00 (REl. 128); sterben 
mehrere Personen in einer gemeinsamen Gefahr, so wird gleichzeitiges 
Ableben vermutet (§ 20), keiner beerbt den anderen (§ 19238). 
II. Titel. Jnristische Personen (§§ 21—89). 
Vereine (§§ 21—79); Stiftungen (§§ 80—88); juristische Personen 
des öffentlichen Rechts (§ 89). 
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