Landgemeindeordnung. 335
kann auch ortsstatutarisch geregelt werden. Kommt, trotz vorhandenen
Bedürfnisses eine statutarische Regelung nicht zustande, so kann auf An-
trag der Aufsichtsbehörde der KrAussch. beschließen, daß für die An-
stellung, Pensionierung und Reliktenversorgung die für städtische Beamte
geltenden Grundsätze maßgebend sind (§ 18 ff. KBG. 30. 7. 99, GS. 141).
Der Kraussch. entscheidet auch, vorbehaltlich des Verwaltungsstreitver-
fahrens unter den Beteiligten, darüber, welcher Teil des Diensteinkommens
bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist. Über
die Dienstvergehen der Gemeindeorgane und Beamten s. Titel V.
Gemeindehaushalt. (10. Abschnitt.)
Ülber alle voranschlagsfähigen Einnahmen und Ausnahmen entwirft
der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand) für das Rechnungsjahr oder
eine von der Gemeindeversammlung (Vertretung) festzusetzende, höchstens
dreijährige Rechnungsperiode einen Voranschlag, welcher, nachdem er zwei
Wochen lang ausgelegen hat, vor Beginn des neuen Rechnungsjahres durch
die Gemeindeversammlung (Vertretung) festgestellt werden muß. Der
Krüussch. erhält eine Abschrift des festgesetzten Voranschlages. Außer-
ordentliche, sowie besonderer Beschlußfassung vorbehaltene Ausgaben und
Etatsüberschreitungen bedürfen vorheriger Genehmigung der Gemeinde-
versammlung (Vertretung).
Ausnahmsweiser Erlaß der Festsetzung des Voranschlags durch den
Krussch. ist zulässig § 119. Gemeinderechnungen und Revision § 120.
Der Krussch. beschließt vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges end-
gültig an Stelle der Aufsichtsbehörde über Feststellung und Ersatz der bei
Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden De-
fekte gemäß V. 24. 11. 44 und beschließt ferner über die Art der ge-
richtlichen Zwangsvollstreckung gegen Landgemeinden wegen Geldforderungen
(6 121 LEO., § 15 zu 3 EinfG. zu ZPO. 17. 5. 98). — Über
Zwangetatisierung s. Titel V.
III. Titel. Selbständige Gutsbezirke.
Der Gutsbesitzer ist für den Bereich des selbständigen Gutsbezirks
(s. über den Begriff OVG. 20, 176; 47, 136, Pr VBl. 28, 670) zu
den den Gemeinden im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegenden Pflichten
und Leistungen verbunden (§ 122). Er kann sich weder durch Parzel=
lierungen noch durch Unterverteilung der Ortskommunallasten auf die
Gutsinsassen seiner Verpflichtung entziehen (OVG. 16, 246; Mé.
31. 1. 75, 21. 11. 75 und 9. 4. 78, MBl. 76, 14 u. 76 und
MBl. 78, 78). Kreisabgaben werden auf die innerhalb des Gutsbezirks
wohnenden Kreisangehörigen gelegt. Über Kriegsleistungen, Quartier-
und Naturalleistungen im Frieden s. § 6 RG. 13. 6. 73, 8 5 RG.
25. 6. 68, § 8 RG. 13. 2. 75 in der Fassung vom 24. 5. 98. Vgl.
auch § 8 ff. AusfG. 8. 3. 71 zum Unterstützungs-Wohnsitzgesetz. Ferner
§ 28 Preuß. Seuchengesetz vom 28. 8. 05; § 46 Schulunterhaltungs-
gesetz 28. 7. 06.
Der Gutsbesitzer übt die entsprechenden obrigkeitlichen Befugnisse eines
Gemeindevorstehers (§§ 90, 91) aus und bedarf in der Eigenschaft als