26 Be. Unmöglichkeit der Leistung.
Zwischenzinsen abziehen (§ 272); Klage auf künftige Zahlungen ist unter
Umständen zulässig (8P. 8§ 257.).
n) Das Zurückbehaltungsrecht hat zur Voraussetzung einen
aus demselben Rechtsverhältnis stammenden fälligen Gegenanspruch und gibt
dem Schuldner die Befugnis, seine Leistung zu verweigern, bis der
Gläubiger ihm geleistet oder ihm seine Aufwendungen auf die an den
Gläubiger herauszugebende Sache ersetzt hat (§ 273f.).
o) Unmöglichkeit der Leistung (§§ 275—283). Das BG.
unterscheidet zwischen „Unmöglichkeit“ und „Unvermögen“ und spricht von
jener, wenn die Leistung jeder Person (objektiv), und von diesem, wenn
die Leistung nur gerade für den Schuldner unmöglich ist.
I. Besteht die Unmöglichkeit der Leistung bereits bei Abschluß
des Vertrages, oder bei aufschiebend bedingten und betagten Verträgen
bei Eintritt der Bedingung oder des Termins, so ist der Vertrag nichtig,
es sei denn, daß die Unmöglichkeit gehoben werden kann und der Vertrag
im Hinblick hierauf geschlossen ist (§§ 306, 308). Derjenige Vertragsteil,
der die Unmöglichkeit kannte oder kennen mußte, haftet dem anderen gut-
gläubigen Teil für das sog. negative Vertragsinteresse (§ 307) s. oben
S. 11 (§ 119). Über ursprüngliches Unvermögen gibt das BGB.
keine Vorschriften. Der Vertrag ist daher gültig.
II. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen erst nach der Ent-
stehung des Schuldverhältnisses ein, so wird der Schuldner frei, wenn
er die Unmöglichkeit oder sein Unvermögen nicht zu vertreten hat (§ 273);
die Beweislast hierfür trifft den Schuldner (§ 282), andernfalls ist er dem
Gläubiger schadensersatzpflichtig (§ 280). Der Schuldner hat die Unmög-
lichkeit oder sein Unvermögen dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden
zur Last fällt, bei Gattungsschulden sein Unvermögen aber auch ohne
giert dann, wenn die Leistung aus der Gattung an sich noch möglich
ist (6 279).
Ob und wieweit ein Umstand vom Schuldner zu vertreten ist, ist
Tatfrage. Der Regel nach haftet der Schulder für Vorsatz (d. h. die
auf die Vornahme einer Handlung oder die Herbeiführung eines Erfolges.
gerichtete Willensbestimmung) und (jede) Fahrlässigkeit (d. i. das Außer-
achtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt); wer nur für die
Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten an-
zuwenden pflegt (z. B. der unentgeltliche Verwahrer § 690, der Gesell-
schafter § 708, der Ehegatte § 1359), ist nicht von der Haftung wegen
grober Fahrlässigkeit befreit (§ 277). Für das Verschulden seines ge-
setzlichen oder des von ihm gewählten Vertreters, dessen er sich zur Er-
füllung seiner Verbindlichkeit bedient, haftet der Schuldner wie für sein
eigenes Verschulden (§ 278), z. B. der Wirt für den bedienenden Kellner
OLG. 10, 159. Die Haftung für eigenen Vorsatz kann im voraus nicht
ausgeschlossen werden (§ 276).
p)Verzug des Schuldners (§ 284—292) setzt voraus Fällig-
keit des Anspruchs und Mahnung des Gläubigers (auch durch
Klageerhebung oder Zustellung des Zahlungsbefehls), sofern nicht die Fällig-
keit mit einem bestimmten Kalendertag eintritt, wogegen der Schuldner
einwenden kann, daß seine Leistung infolge eines von ihm nicht zu ver-