Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

28 BGB. Leistungen an Dritte. Vertragsstrafe. 
des anderen Teils ein, so kann gleichzeitige Leistung oder Sicherheitsstellung 
verlangt werden (§ 321); für den Fall der nach Abschluß des Vertrages 
eintretenden Unmöglichkeit der Leistung s. §§ 323—327. 
III. Titel. Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328—335). 
Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung 
bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die 
Leistung zu fordern; es bedarf also seines Beitritts nicht. Bei Lebens- 
versicherungs= oder Leibrenten-, ebenso bei Guts= oder Vermögensübernahme- 
verträgen und bei Schenkungen mit einer Auflage erwirbt im Zweifel der 
Dritte, für den die Versicherung abgeschlossen oder dessen Forderung über- 
nommen wird, unmittelbar das Recht auf Leistung; dagegen nicht, 
wenn sich jemand nur verpflichtet, einen Gläubiger des anderen zu be- 
friedigen, ohne die Schuld zu übernehmen. Hierzu vyl. §§ 25 ff. HGB. 
(Erwerb eines Handelsgeschäfts). Bei einer Leistung nach dem Tode des Ver- 
sprechensempfängers erwirbt der Dritte im Zweifel die Leistung mit dessen 
Tode; die Lebensversicherungssumme z. B. gehört also, soweit die Police 
nicht ausdrücklich auf den Inhaber gestellt ist, nicht zum Nachlaß (§ 331). 
IV. Titel. Draufgabe. Vertragsstrafe (§8 336—345). 
1. Draufgabe (§8§8 336—338), d. i. dasjenige, was als Zeichen 
oder zum Beweise des Abschlusses des Vertrages gegeben ist (Handgeld, 
An-, Aufgeld, Anzahlung), ist im Zweifel nicht Reugeld; sie ist im 
Zweifel auf die vom Geber geschuldete Leistung anzurechnen und bei Wieder- 
aufhebung des Vertrages zurückzugeben, falls nicht der Geber die Aufhebung 
verschuldet oder die Leistung durch seine Schuld unmöglich wird. — Eine 
zur Gültigkeit des Vertrages notwendige Draufgabe war das sog. 
Mietgeld der §§ 22 f. Gesindeordnung 8. 11. 1810, jetzt gilt es nur als 
Zeichen des Abschlusses des Vertrages (OVGer. 52, 275). 
2. Vertrags-(Konventional-) Strafe wird dafür ausbedungen, 
daß der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger 
Weise erfülle (§ 339); sie besteht meistens in einer Geldsumme, kann aber 
auch in einer anderen Leistung bestehen (§ 342); sie setzt eine wirksame 
Hauptschuld voraus, anderenfalls ist sie unwirksam, selbst wenn die Parteien 
die Unwirksamkeit des Hauptvertrages gekannt haben (§ 344). Ist die 
Strafe für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages versprochen, so hat 
der Gläubiger die Wahl zwischen Erfüllung und Strafe; er kann aber 
über die Strafe hinaus noch den entstandenen höheren Schaden verlangen 
(§ 340); ist die Strafe für den Fall nicht gehöriger (insbesondere un- 
pünktlicher) Erfüllung versprochen, so kann neben der Strafe die Erfüllung 
und ein etwaiger höherer Schadensersatz gefordert werden; aber vorbehalt- 
lose Annahme der Erfüllung beseitigt den Anspruch auf Vertragsstrafe 
(§ 341). Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann vom Richter auf 
Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herab- 
gesetzt werden (§ 343; ebenso § 4 RG. 16. 5. 94 RGBl. 450 über 
die Abzahlungsgeschäfte); nicht aber zugunsten eines Kaufmanns, der in 
seinem Handelsgewerbe das Versprechen abgegeben hat (HGB. § 348; vgl. 
für die Handlungsgehilfen auch § 75 [Konkurrenzklausell).
	        
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